Unfallversicherung: Wenn ein Masseur einen Patienten hochhebt und eine Bizepssehne reißt...

Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Rechtstipp vom 22.08.2011
Zwar können auch eine "körpereigene Bewegung" und dadurch verursachte Verletzungen zu einem Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Bedingung dafür ist jedoch, dass ein solcher Unfall nicht auf eine Vorschädigung zurückzuführen ist. (Hier gegen einen Masseur entschieden, der beim Heben eines Patienten in einer "vollkommen kontrollierten Situation" sich eine Bizepssehne riss. Dabei sei es weder zu ruckartigen Bewegungen "noch zu sonstigen überraschenden Momenten" bekommen, die einen Sehnenriss hätten hervorrufen können. Es habe sich vielmehr um anlage- und altersbedingte Verschleißerscheinungen gehandelt. (SG Karlsruhe, S 1 U 3415/10)

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