Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierender besteht nicht für eine Person, die lediglich eine Universitätsveranstaltung besucht, ohne als Student immatrikuliert oder von der Universität in anderer Form, etwa als Gasthörer, offiziell registriert zu sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Das Erfordernis einer formalen Beziehung zwischen Hochschule und Teilnehmern an einer Veranstaltung der Universität ergibt sich laut LSG sowohl aus dem Gesamtkontext der gesetzlichen Regelung, wonach in anderen Bereichen ebenfalls an eine solche formale Beziehung angeknüpft wird, als auch aus der Entstehungsgeschichte. Die Einbeziehung der Studierenden in die gesetzliche Unfallversicherung sei aufgrund eines Vergleichs mit Personen erfolgt, die eine berufliche Aus- oder Fortbildung absolvierten. Diese Betonung der Gleichbehandlung spreche dafür, keine geringeren Anforderungen an die Studierendeneigenschaft zu stellen als bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Auszubildenden. Diese aber müssten ebenfalls in einer formalen Beziehung zur jeweiligen Einrichtung beziehungsweise dem jeweiligen Betrieb stehen, um den Versicherungsschutz zu haben.
Die Klägerin hatte im Zeitraum, in dem ein tätlicher Angriff auf ihre Person auf dem Weg von der Universität nach Hause stattfand, ein Proseminar und eine Vorlesung besucht. Sie war weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert gewesen. Der Besuch der Lehrveranstaltungen war für sie freiwillig. Dies genügte nach Ansicht des LSG nicht, um die vom Gesetz geforderte formale Beziehung zwischen Hochschule und Klägerin zu begründen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011, L 5 U 240/10
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