Vorsicht bei kostenlosem Angebot von Online-Redaktion, lokalem Werbeeintrag und Online-Stellung der Webseite auf CD.
In den letzten Wochen treten vermehrt Mandanten an uns heran, die ihren ursprünglichen Internet-System-Vertrag ordnungsgemäß zum Vertragsablauf gekündigt haben, von Euroweb jedoch auf eine Verlängerung dieses Vertrages um mindestens zwei Jahre hingewiesen werden.
Hintergrund sind Telefonate und Besuche von Euroweb-Mitarbeitern nach der ausgesprochenen Kündigung, die mit kostenlosen „Angeboten" locken. So wurde eine kostenlose Online-Redaktion versprochen, ein Google-Guthaben für einen lokalen Werbeeintrag oder einfach nur die Übertragung der Webseite auf eine CD.
Hierfür wird dem Kunden ein Formular vorgehalten, das auf den ursprünglichen Internet-System-Vertrag verweist und - wovon nie die Rede war - diesen um weitere zwei Jahre verlängert. Für viele Kunden der Euroweb Internet GmbH ist dies eine enorme finanzielle Belastung, die sie durch die Kündigung ja gerade abwenden wollten.
Rein rechtlich ist dieses Formular aus unserer Sicht kritisch zu sehen. Zwar wird in der Tat auf die Verlängerung des ursprünglichen Vertrages hingewiesen; jedoch war hiervon nie die Rede. Nach allgemeinrechtlichen Grundsätzen ist für das Zustandekommen eines Vertrages eine Willenserklärung des Kunden erforderlich, die gerade den Inhalt des Vertrages bestätigt. Hier ist aus unserer Sicht fraglich, ob in diesem Zusammenhang überhaupt ein Rechtsbindungswille des Kunden für eine Verlängerung seines ursprünglichen Vertrages vorliegt; dieser wollte schließlich seinen Vertrag kündigen!
Darüber hinaus ergeben sich in Einzelfällen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung. Dies ist natürlich mit Vorsicht zu genießen, da die Anforderungen an deren Beweis relativ hoch sind.
Uns liegen auch Telefonmitschnitte vor, die jedoch ausschließlich die - für Euroweb wichtigen - Ausschnitte enthalten, aus denen sich eine Bestätigung des vorgelesenen Standardsatzes durch den Kunden ergibt. Dass es in diesen Telefonaten nach Angaben unserer Mandanten vorher ausschließlich um die Kündigung des Vertrages ging wird unterschlagen; vielmehr wird auf die Bestätigung verwiesen, die einen Verlängerungsvertrag begründen würde.
Für den Kunden kommt daher nur in Frage, den Vertrag weiterlaufen zu lassen oder die freie Kündigung auszusprechen. Hier darf er sich dann über eine Endabrechnung nach § 649 Satz 1 BGB für die restliche Vertragslaufzeit freuen. Diese Problematik haben wir bereits in anderen Kommentaren ausführlich besprochen.
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