Rechtsgebiet:
Reiserecht
Rechtstipp vom
16.01.2012
Betroffene deutsche Passagiere können ihre Rechte gegebenenfalls in Deutschland gegen die Kreuzfahrtgesellschaft oder den Reiseveranstalter, bei dem sie die Kreuzfahrt gebucht haben, geltend machen, da die Kreuzfahrtgesellschaft über eine Niederlassung in Hamburg verfügt und die anderen Unternehmen regelmäßig ihren Sitz in Deutschland haben. Im Zweifel ist auch nach internationalem Privatrecht der Gerichtsstand am Wohnsitz des Reisenden gegeben.
Rechtlich maßgeblich sind die Seevorschriften der Athen-V. 392/2009, die seit dem 1.1.2012 in einer neuen Fassung gilt. Danach ist die Haftung - wie grundsätzlich auch im deutschen Reiserecht - verschuldensunabhängig.
Da die Kreuzfahrt erst im Anfangsstadium war, dürfte der Reisepreis zu erstatten sein. Darüber hinaus kann Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie wegen des Gepäckverlustes verlangt werden.
Im Hinblick auf die seelischen und körperlichen Belastungen ist auch an ein Schmerzensgeld zu denken. Hierbei sind gegebenenfalls posttraumatische Belastungsstörungen zu berücksichtigen.
Erfreulicherweise hat sich offensichtlich die Reederei selbst inzwischen von der Fahrweise des Kapitäns, die sie sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, distanziert. Die falsche Navigation unmittelbar an der Küste gegen alle Regeln der Seefahrt (einzuhalten war wohl eine Entfernung von 3 Meilen) kann sicherlich auch sogar als grob fahrlässig angesehen werden. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, dass die Haftungshöchstgrenzen der Athen-Verordnung, die hinsichtlich der Personenschäden bei etwa 275.000 € liegen, nicht zum Tragen kommen.
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