Unklare Ausschlussklausel

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 27.10.2009

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall enthielt ein Formulararbeitsvertrag eine sogenannte Ausschlussklausel mit dem Inhalt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind.

Ein von der Klausel betroffener gekündigter Filialleiter einer Bank machte seine Ansprüche auf Zahlung seiner restlichen Vergütung rechtzeitig schriftlich geltend. Nachdem hinsichtlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Einigung erreicht werden konnte, erhob er gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Später wandte der Arbeitgeber ein, die Ansprüche auf Gehaltszahlung seien nicht rechtzeitig eingeklagt worden.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Die eingelegte Kündigungsschutzklage sei dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitnehmer alle Ansprüche, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen, gerichtlich geklärt haben wollte. Dass Gehaltsforderungen an sich nur mit einer Zahlungsklage gerichtlich geltend gemacht werden können, ist für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar. Insofern hätte der Arbeitgeber die Ausschlussklausel präziser formulieren müssen. Unklarheiten gehen insoweit zu seinen Lasten.

Urteil des BAG vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07

Bewertung
3 von 5 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Neue Kommentare

Unzutreffend zusammengefasst von eborn am 27.10.2009 17:07

Die Darstellung hat überwiegend gar nichts mit dem Fall lt. Az10 AZR 152/07 des BAG zu tun. Im Wesentlichen ist nur der erste Absatz zutreffend.

Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp