Unleserliches Testament ist unwirksam

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Vielen wird bekannt sein, dass man ein voll gültiges Testament auch dadurch verfassen kann, dass man es eigenhändig, also handschriftlich, schreibt und auch unterschreibt. Ferner sollte das Testament datiert sein und eine Ortsangabe enthalten, damit später sicher ermittelt werden kann, ob es wirklich die aktuelle letztwillige Verfügung ist. Diese privatschriftliche Form steht vollkommen gleichberechtigt neben der notariellen Form. Dass man anschließend das Testament an einem Ort verwahrt oder verwahren lässt, wo es nach dem Tod auch gefunden werden kann, dürfte selbstverständlich sein.

Nicht ausreichend ist es, wenn man das Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer verfasst und dann unterschreibt. Ebenso ist es nicht ausreichend, dass man jemand anderen mit ordentlicher Handschrift das Testament schreiben lässt und es dann selbst unterschreibt. Diese Erklärung genügt nicht den strengen Voraussetzungen des Gesetzes, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Ein solches „Testament“ ist daher nicht wirksam, auch wenn es tatsächlich den von dem Erblasser gewünschten Willen wiedergibt. Stattdessen gilt dann ein früheres Testament oder im ungünstigsten Fall die gesetzliche Erbfolge, auch wenn dies nicht im Sinne des Verstorbenen war.

Grund für das Formerfordernis der Eigenhändigkeit ist schlicht, dass anhand des Testaments sicher festgestellt werden soll, ob es auch tatsächlich der letzte Wille des oder der Verstorbenen ist. Die Unterschrift soll dann das Schriftstück zum einen abschließen, zum anderen aber auch zum Ausdruck bringen, dass es eine verbindliche Erklärung und nicht nur ein Entwurf sein soll.

Wer sein Testament eigenhändig verfasst, sollte allerdings darauf achten, dass es auch leserlich ist. Schließlich kann man den Verfasser bzw. die Verfasserin kann man nicht mehr fragen, was er oder sie geschrieben hat. Leider beschäftigen unleserliche Testamente immer wieder die Gerichte.

Mit einem unleserlichen Testament hatte sich in jüngerer Zeit das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 16.07.2015 – 3Wx 19/15) zu befassen. Es bestand zwar bei dem vorgelegten handgeschriebenen und unterschriebenen Schriftstück weitgehende Einigkeit, dass es ein Testament sein sollte. Allerdings war selbst durch einen Graphologen nicht zu entziffern, was die damalige Verfasserin festlegen wollte.

Das Oberlandesgericht führte dazu u. a. aus: „In der Mitte des Textes verbleiben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Selbst wenn es sich bei den Buchstaben in der linken Hälfte der zweiten Zeile um ein einziges Wort handeln sollte – obgleich zwischen dem zweiten und dritten Buchstaben eine Lücke ist – und dieses Wort als ‚vermache‘ zu lesen wäre, bliebe doch eine Ungewissheit wegen der verbleibenden beiden Worte. Selbst wenn feststünde, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 2. etwas ‚vermachen‘ wollte, bliebe unklar, was genau dies sein sollte. Das Bezugsobjekt des ‚Vermachten‘ ist nicht lesbar. Der Senat kann die fraglichen Worte weder im Sinne von ‚vermache alles meiner‘ – wie es die Beteiligte zu 2. lesen möchte – noch in anderer Weise, die einen eindeutigen Inhalt ergäbe, lesen.“

Damit kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück wegen Unleserlichkeit kein gültiges Testament war. Es schloss sich dabei an ältere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts in Berlin an, die in ähnlichen Fällen unleserliche Schriftstücke ebenfalls nicht als rechtswirksame Testamente angesehen hatten.


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