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Unpünktlichkeit kann den Job kosten

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jedem ist es schon einmal passiert: Man ist zu spät zur Schule, in die Arbeit oder zu einem Termin gekommen. Um Ausreden sind die meisten Betroffenen dann nicht verlegen: Der eine musste einer Oma über die Straße helfen, ein anderer musste mit einem Stromausfall kämpfen und ein Dritter hat einfach verschlafen. Zum Glück gibt es den sog. Zuspätkommtag, der jedes Jahr am 30.07. begangen wird und an dem man sich bei Unpünktlichkeit keine fantasiereiche Ausrede einfallen lassen muss. Man kann einfach auf den heutigen Aktionstag verweisen. Doch mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss ein unpünktlicher Beschäftigter rechnen?

Pünktlichkeit ist Arbeitspflicht

Einen Beschäftigten trifft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Denn das Zuspätkommen kann nicht nur auf die Arbeit der Kollegen Einfluss haben, sondern auch zu einem wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber führen. Des Weiteren kann die Arbeitsmoral im Betrieb unter der Unpünktlichkeit von einzelnen Mitarbeitern leiden. Letztendlich wird so der Eindruck vermittelt, man habe kein Interesse an der übertragenen Arbeit, dem Wohlergehen der Firma und/oder einem guten Verhältnis zu den Kollegen. Im schlimmsten Fall werden andere Beschäftigte animiert, ebenfalls später als erlaubt zur Arbeit zu erscheinen. Kurz: Die nötige Arbeitsmoral wird beim Zuspätkommer vermisst. Schnell hat man beim Chef einen schlechten Ruf weg und muss um seinen Arbeitsplatz fürchten.

Zuspätkommer riskieren ihren Job

Bevor der Arbeitgeber aber verhaltensbedingt kündigen darf, muss er den notorisch Unpünktlichen abmahnen. Das sollte aus Beweiszwecken schriftlich geschehen. Die Abmahnung sollte außerdem beschreiben, auf welches Fehlverhalten - unter Angabe von Tag, Uhrzeit und Dauer der Verspätung - sie gestützt wird und dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Wenn der Angestellte danach erneut zu spät kommt, ist eine (fristlose) Kündigung zulässig. Wird aber trotz wiederholter Unpünktlichkeit nur mehrmalig eine „letzte Abmahnung" ausgesprochen, ist die „plötzlich" folgende Kündigung unverhältnismäßig. Laut dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz musste der Arbeitnehmer nämlich nicht mehr damit rechnen, noch gekündigt zu werden. Er musste die „leeren Drohungen" in Form der ständigen Abmahnungen nicht mehr ernst nehmen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2009, Az.: 10 Sa 52/09).

Übrigens: Ein Kündigungsprozess kann eine Abmahnung „ersetzen". So wurde einem Beschäftigten wegen Unpünktlichkeit fristlos gekündigt. Der Mann zog vor das Arbeitsgericht und gewann den Kündigungsschutzprozess, weil der Chef nicht zuvor abgemahnt hatte. Doch auch nach dem Gerichtsverfahren erschien der Mitarbeiter zu spät zur Arbeit, weshalb der Chef erneut fristlos kündigte, ohne abzumahnen. Doch dieses Mal verlor der Angestellte: Die Kündigung war nach Ansicht des Hessischen Landgerichts wirksam. Schließlich war ihm durch den Prozess - ähnlich wie bei einer Abmahnung - eindringlich vor Augen geführt worden, dass eine Kündigung die Folge von Unpünktlichkeit sein kann; dennoch hatte der Mitarbeiter sein Fehlverhalten danach nicht abgestellt (LAG Hessen, Urteil v. 10.11.2004, Az.: 2 Sa 756/04).

Kein Verschulden, keine Abmahnung

Konnte der Mitarbeiter eine Verspätung nicht vermeiden, hat er sie also nicht verschuldet, darf der Arbeitgeber nicht abmahnen. War der Beschäftigte beispielsweise in einen Unfall verwickelt oder hat er nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe geleistet, ist eine Abmahnung ungerechtfertigt und muss aus der Personalakte entfernt werden. Allerdings ist ein Stau, eine Naturkatastrophe, ein Streik bei den Verkehrsmitteln oder das Nichtfunktionieren des Autos kein Grund für verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz. Denn den Beschäftigten trifft das sog. Wegerisiko. Daher muss er dafür sorgen, dass er rechtzeitig zur Arbeit kommt. Er muss somit früh genug losfahren, wenn auf seinem Arbeitsweg regelmäßig mit Berufsverkehr zu rechnen ist oder bereits am Abend die Funktionsfähigkeit des Kfz überprüfen. Ein unerwarteter Stau - etwa wegen eines Unfalls - können eine Verspätung dagegen rechtfertigen.

Der Arbeitnehmer muss dann die verlorene Zeit grundsätzlich wieder einarbeiten oder eine Lohnkürzung hinnehmen.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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