Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
20.08.2010
Ein Nacherbe wird kraft einer Verfügung zum Erbe nach einem anderen, dem sogenannten Vorerben, zum Erben berufen (§§ 2100 ff. BGB). Dabei erhält der Nacherbe die Erbschaft erst bei Eintreten des Ereignisses, an welches die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), beispielsweise die Wiederverheiratung oder der Tod des Vorerben. Bis dahin hat er das vererbliche, übertragbare Anwartschaftsrecht, sofern durch den Erblasser nichts anderes verfügt wurde. Der Vorerbe ist durch das Verfügungsrecht über bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt in seinem Umgang mit dem Nachlass. Nach 30 Jahren seit dem Erbfall verfällt das Recht des Nacherben am Nachlass, der Vorerbe erwirbt das uneingeschränkte Erbrecht und wird zum "Vollerben".
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist es möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.
Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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