Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
13.08.2007
Sofern beim Erstgespräch mit dem finanziell nicht gerade gut gestellten Mandanten die Frage auf das Anwaltshonorar kommt, sieht sich der Verteidiger nicht selten mit der Vorstellung auf Seiten des Beschuldigten konfrontiert, man könne doch das Mandat auf Pflichtverteidigerbasis führen – schließlich verfüge der Mandant über nur geringes Einkommen, habe hohe Schulden oder beziehe nur Sozialleistungen. Die Ansicht, man bekäme im Falle der Mittellosigkeit „vom Staat“ einen Verteidiger gestellt, ist ebenso weit verbreitet, wie sie falsch ist.
Anders als das Zivilverfahrensrecht, kennt das Strafverfahren keine Beiordnung eines Anwalts wegen Mittellosigkeit. Das mag befremden – ist aber Gesetzeslage. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat nur jener Beschuldigte, der – gleich ob er über Geld verfügt oder nicht - sich besonders schweren Vorwürfen ausgesetzt sieht, erheblich gehandycapt ist oder sich in Haft befindet. Die Mittellosigkeit des Mandanten spielt demzufolge nur als Auslöser für die Frage der Beiordnung als Pflichtverteidiger eine Rolle, gesetzliche Voraussetzung ist sie nicht. Umgekehrt heisst dies, dass der mittellose Beschuldigte, der es mit Vorwürfen aus dem Bereich leichter bis mittlerer Kriminalität zu tun hat, über keinen Anspruch verfügt, dass ihm ein Verteidiger „gestellt“ wird. Er wird für das Honorar selbst aufkommen müssen oder sich alleine zu verteidigen haben.
Beiordnungsvoraussetzungen Die Gründe für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergeben sich – wie bereits angesprochen – nicht etwa aus der Bedürftigkeit des konkreten Beschuldigten, sondern im Eigentlichen aus der Qualität des Vorwurfs.
Die häufigsten Beiordnungsgründe sind in § 140 Abs. 1 StPO aufgezählt:
Die Hauptverhandlung findet erstinstanzlich vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt
Dem Beschuldigten wird nicht nur ein Vergehen, sondern ein Verbrechen (gesetzliche Mindeststrafdrohung 1 Jahr Freiheitsstrafe) zur Last gelegt
Es droht ein Berufsverbot (§ 70 StGB)
Der Beschuldigte ist hör-und/oder sprachbehindert
Der Beschuldigte befindet sich zumindest drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung (z.B. Haftbefehl) in Untersuchungshaft; in Betracht kommt hier auch die entsprechende Unterbringung in einer stationären Drogentherapie; die Verbüßung einer Freiheitsstrafe (Strafhaft) oder der Vollzug der Auslieferungshaft
Sofern ein Gutachten angefertigt werden soll, dass zur anschließenden Unterbringung führen könnte
Wenn ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird (§§ 413 StPO)
und schließlich, sofern der eigene Verteidiger vom Verfahren ausgeschlossen wurde.
Die häufigsten Anwendungsfälle dürften je sein, in denen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, Untersuchungshaft vollzogen wird oder die Verhandlung erstinstanzlich vor dem Landgericht angesetzt ist.
Bei allen nicht unter das vorgenannte Raster passenden Fallgestaltungen, kann nur in Ausnähnefällen eine Beiordnung erfolgen (§ 140 Abs. 2 StPO). Hier ist in der Regel der Beiordnungsantrag mit einigem Aufwand zu begründen, damit er Erfolg haben kann. So kann zum Beispiel auch eine Beiordnung erreicht werden, wenn zwar die Sache beim Amtsgericht verhandelt wird, lediglich einen Vergehensvorwurf beinhaltet, aber rechtlich von besonderer, überdurchschnittlicher Schwierigkeit ist, so dass es dem rechtsunkundigen Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, sich ohne Beistand zu verteidigen. Die nicht eindeutig vom Wortlaut des § 140 Abs. 1 StPO erfassten Beiordnungsfälle, also jene, die unter die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO fallen, werden in Literatur und Rechtsprechung sehr kontrovers diskutiert, so dass hierzu eine Beratung und Chancenabschätzung im Einzelfall nur vom eigenen Anwalt des Vertrauens vorgenommen werden kann.
Liegen die Voraussetzungen einer Beiordnung vor, stellt der betreffende Verteidiger einen Beiordnungsantrag. Die Fälle, in denen der Anwalt selbst um Beiordnung nachsucht, sind in praxi die häufigsten, die Ausnahme ist die Bestellung eines Verteidigers auf Eigeninitiative des Gerichts. Dies kommt eigentlich nur dann vor, wenn sich z.B. bei einem über Monate inhaftierten Beschuldigten kein Anwalt zu seiner Verteidigung meldet und das Gericht auf Nachfrage beim Beschuldigten keinen Anwalt des Vertrauens genannt bekommt – wie gesagt: eine sehr seltene Konstellation.
Der Beiordnungsantrag kann abgelehnt werden, sofern der Beiordnungsgrund fälschlich vorgebracht wurde oder (häufigerer Fall) sich für den gleichen Beschuldigte bereits ein anderer (oder mehrere andere) Verteidiger mit Vollmacht gemeldet haben. Das Gericht ist dann nicht verpflichtet, einen der Verteidiger zum „Pflichtverteidiger zu machen“, sofern die Mandate weiterer Verteidiger daneben fortbestehen sollen. Die bereits erteilte Pflichtverteidigerbestellung kann gem. § 143 StPO auch zurückgenommen werden, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Wahlverteidiger für den Beschuldigten unter Vollmachtvorlage meldet.
Zu beachten ist auch, dass das Pflichtverteidigermandat nicht einfach wieder durch den Beschuldigten „gekündigt“ werden kann. Dies kann nur geschehen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Mandanten tiefgehend und nachhaltig gestört ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich (Entpflichtung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses) sehr restriktiv: Vorwürfe, der Pflichtverteidiger habe das Verfahren nur unzureichend vorbereitet, bestimmte Beweisanträge nicht gestellt, die Prozesszeugen gar nicht oder nur nachlässig befragt etc. begründen nach herrschender Ansicht eine gravierende Störung des Vertrauensverhältnisses (noch) nicht.
Höhe der Gebühren – nicht gerade „üppig“
Im Gegensatz zu den Wahlverteidigergebühren, die einen Rahmen zwischen Mindestgebühr und Höchstgebühr zur Verfügung stellen, sind die Gebührensätze für den Pflichtverteidiger festgeschrieben. Der unterschiedliche Zeitaufwand, der von Delikt und Komplexität des Sachverhalts naturgemäß sehr variiert, wird dadurch nur äusserst unzureichend wiedergegeben.
So erhält der Pflichtverteidiger für die gesamte Dauer eines Ermittlungsverfahrens (von der Einleitung der Ermittlungen bis zur Abschlussverfügung des Staatsanwalts, z.B. eine Anklageschrift oder Einstellungsverfügung), gleich ob das Ermittlungsverfahren nur wenige Wochen dauert (Ausnahme) oder mehr als ein halbes Jahr (eher die Regel) eine Grundgebühr (132 €) und eine Verfahrensgebühr (112 €). Nur dann, wenn z.B. ein Vernehmungstermin wahrzunehmen ist, kommt ein Betrag von 112 € hinzu. Wenn man bedenkt, dass bei sachgerechter Verteidigung auch in mittelmäßig gelagerten Fällen sicherlich für Mandantenbesprechungen, Aktendurchsicht, Stellungnahmen, Überprüfung einschlägiger Rechtsprechung ohne große Mühe mindestens 5 bis 6 reine Anwaltsstunden anfallen, pegelt sich der faktische „Stundenlohn“ des Verteidigers (vor Steuer und Abzug der anteiligen Kanzleikosten) auf etwa 40 bis 60 € ein, ein Stundensatz zu dem selbst einfache Handwerksleistungen nicht zu bekommen sind. Für die Verteidigung in einer 4 ½ stündigen Hauptverhandlung kann der Pflichtverteidiger z.B. lediglich 184 € beanspruchen (ist der Mandant in Haft, erhält er 40 € mehr), auch hier „verdient“ der Verteidiger lediglich wenig mehr als 40 €/Stunde. Erhöhen sich Umfang und Schwierigkeitsgrad sowie Zeitaufwand, strebt der „Gewinn“ (sofern man angesichts dieser nüchternen Zahlen davon reden mag) gegen „0“.
Als „attraktiv“ und leistungsmotivierend kann man diese Art der Vergütung nicht bezeichnen, weshalb auch in der Fachliteratur vielfältig beklagt wird, die Pflichtverteidigung drohe zu einer „Verteidigung minderer Güte“ zu werden, oder sei es bereits. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass der Strafverteidiger zumeist bei der Verteidigung nicht allein finanzielle Interessen in den Vordergrund stellen wird, sondern auch an „dem Fall“ selbst interessiert ist, sich auch bei gutem Verlauf der Verteidigung eine Werbewirkung zur Akquise neuer Mandate erhoffen wird. Zudem werden die meisten Kanzleien auf der Basis einer „Mischkalkulation“ (Mandate mit Honorarvereinbarungen und Wahlverteidigergebührenansätzen neben Pflichtverteidigungen) arbeiten, so dass finanzielle Einbußen sich leichter „verschmerzen“ lassen. Mindere Vergütung ist somit nicht unbedingt durch mindere Güte begleitet.
Im Verfahren selbst ist der Pflichtverteidiger jedenfalls mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet, wie der Wahlverteidiger. Der mit entsprechendem Ethos ausgestattete Pflichtverteidiger wird sich somit auch in Art und Umfang effektiver Verteidigung nicht vom vergleichsweise besser honorierten Kollegen unterscheiden.
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