Unterhalt für die Vergangenheit

Rechtsgebiete: Unterhaltsrecht, Familienrecht, Vaterschaftsrecht
Rechtstipp vom 04.08.2008

Regelmäßig kann Unterhalt rückwirkend nur verlangt werden, wenn rechtzeitig rechtswahrende Handlungen vorgenommen wurden (§§ 1613 Absatz 1, 1585b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gesetz will den Schuldner damit vor überraschenden oder vor zu hohen aufgelaufenen Unterhaltsforderungen schützen.

 
1. Rechtswahrung 

Ein Anspruch auf Unterhalt für zurückliegende Zeiträume besteht regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt, indem

a) der Schuldner in Verzug gesetzt wurde,

b) der Unterhaltsanspruch eingeklagt und dem Schuldner die Klage zugestellt worden ist oder

c) der Schuldner zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einnahmen Auskunft zu erteilen.

Zusätzlich ist die rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) erschwert: Rückstände aus der Zeit vor mehr als einem Jahr  können nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass sich der Schuldner der Leistung absichtlich entzogen hat. Praktisch wird der Berechtigte dadurch gezwungen, möglichst schnell die Rückstände einzuklagen, wenn er nicht riskieren will, Ansprüche zu verlieren.

 
2. Verwirkung 

Selbst wenn solche rechtswahrenden Handlungen erfolgten, kann der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit verwirken. Dies kann unter zwei Voraussetzungen der Fall sein,

a) wenn die Unterhaltsansprüche für Zeiträume geschuldet werden, die mehr als ein Jahr zurückliegen und

b) wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen konnte nicht mehr für diese Unterhaltsrückstände in Anspruch genommen zu werden.

Die Rechtsprechung hat dies in Einzelfällen bejaht, wenn der Schuldner seine Lebensführung darauf eingestellt hatte, überjährige Unterhaltsschulden (aus der Zeit vor mehr als einem Jahr) nicht mehr bezahlen zu müssen. Dies kann der Fall sein, wenn kein Unterhalt mehr gefordert wurde, und der Schuldner beispielsweise durch die aufgelaufenen Rückstände finanziell deutlich überfordert ist (zB Bundesgerichtshof vom 22.11.2006, XII ZR 152/04; abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de). Zunächst erscheint dies für den Berechtigten widersprüchlich, da er rechtswahrende Handlungen vorgenommen hatte, und sich fragt: Wie sollte der Schuldner dann darauf vertrauen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden?

Die Annahme der Verwirkung durch die überwiegende Rechtsprechung wird aber auch damit begründet, dass das Gesetz im Regelfall keinen Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit vorsehe. Nicht selten wird in der Geltendmachung von Rückständen aus der Zeit vor einem Jahr ein „illoyales" Verhalten gegenüber dem Schuldner gesehen. Im Übrigen sind Unterhaltsschulden für länger als ein Jahr zurück liegende Zeiträume an einigen Stellen im Gesetz auch schwächer ausgestaltet als andere Unterhaltsansprüche. Abweichend davon geht der Unterhaltsanspruch beispielsweise in den Niederlanden, in Schweden und in Österreich regelmäßig vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht verloren.

 
3. Verjährung  

Der Anspruch auf laufenden Unterhalt verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wird dagegen der Schuldner zur Zahlung aufgelaufener Rückstände in einer Summe verurteilt, so verjährt eine solche Schuld aus einem rechtskräftigen Urteil in dreißig Jahren.

 
Fazit:

Zu beachten ist, dass die Schuld vor Ablauf der Verjährungsfrist verwirken kann, so dass es im Einzelfall trotz Bedenken notwendig sein kann, Unterhaltsschulden für zurückliegende Zeiträume umgehend einzuklagen. Wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist (z.B. Urteil, gerichtlicher Vergleich, ein für vollstreckbar erklärter  Anwaltsvergleich) kann es erforderlich sein, Rückstände sofort zu vollstrecken.  Umgekehrt sollte der Schuldner von Unterhalt prüfen, ob er noch in Anspruch genommen werden kann für Unterhalt, der sich auf zurückliegende Zeiträume bezieht. 

Literaturempfehlung:  „Unterhalt für die Vergangenheit..." (Sierke Verlag, ISBN 978-3-86844-053-9)


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