(Val) Überträgt ein Vater seinem Sohn ein Haus und erhält der Vater als Gegenleistung Wohnrecht, Verpflegung und "Pflege bei Krankheit", so kann - muss der Vater in ein Pflegeheim - das Sozialamt für die dadurch entstehenden ungedeckten Kosten aufkommen müssen. Dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann, wenn in dem Übergabevertrag zusätzlich geregelt ist, dass die Gegenleistung des Sohnes nur erbracht werden müsse, "solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohnt und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich" ist.
Für den Fall der Heimaufnahme solle die Verpflichtung "zur Verköstigung und Pflege ruhen", ohne dass dafür ein Ausgleich fällig würde. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sah der BGH darin keine unzulässige Abwälzung künftiger Kosten auf den Steuerzahler, zumal hier die für Schenkungen maßgebende (Rückhol-)Frist von zehn Jahren bereits verstrichen war. Der Sohn sei nicht verpflichtet gewesen, die "gemischte Schenkung" mit der Belastung anzunehmen, später einmal zusätzliche Zahlungsverpflichtungen einlösen zu müssen.
Bundesgerichtshof, V ZR 130/08
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