Unterhalt steuerlich absetzbar - Geschiedene Ehepartner oder getrennt lebende Ehepartner, die nicht mehr gemeinsam veranlagt sind

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Geschiedene Ehepartner oder getrennt lebende Ehepartner, die nicht mehr steuerlich gemeinsam veranlagt werden, können Unterhaltszahlungen an ihren Ex-Partner steuerlich absetzen.

Das Finanzamt erkennt maximal € 13.805,00 als Sonderausgaben an. Hinzu kommen Beiträge zu einer Basisversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung, die für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner übernommen werden. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als Einkommen versteuert. Es handelt sich hierbei um das sog. begrenzte Realsplitting, welches in der Anlage U der Einkommensteuererklärung ausgewiesen wird.

Die Höchstgrenze gilt auch, wenn nicht fortlaufend Unterhalt gezahlt wird, sondern eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung bezahlt wird. Eine den Höchstbetrag übersteigende Abfindung kann nicht steuermindernd berücksichtigt werden, muss aber beim Empfänger in voller Höhe versteuert werden, wenn das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen wird. Wer dem Ex-Partner eine Abfindung (über € 13.805,00)zahlt, hat somit steuerlich Nachteile. Das Gleiche gilt jedoch für den Empfänger!

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