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Unterhaltsanspruch für freiwilliges soziales Jahr

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Volljährige Kinder haben während der Ausbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Das gilt auch während eines freiwilligen sozialen Jahres, da es sich dabei um eine Vorbildung zu einem Beruf handelt.

Mit einer Gesetzesänderung wurde das Bildungselement bei einem freiwilligen sozialen Jahr gestärkt. Das wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern aus, bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Gesetzesänderung

Vormals war der Jugendfreiwilligendienst überwiegend als praktische Hilfstätigkeit ausgestaltet. Aber mit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2008 wurden an Lernzielen orientierte Komponenten gestärkt. Mit dem freiwilligen sozialen Jahr, das in einer Pflegediensteinrichtung absolviert wird, sollen Jugendliche wesentliche Schlüsselkompetenzen erwerben, die auch ihre späteren beruflichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Die Jugendlichen sollen im freiwilligen sozialen Jahr ihre Bildungsfähigkeit verbessern und sich darüber hinaus auch klar werden, ob sie für einen sozialen Beruf geeignet sind.

Ausbildungsunterhalt

Diese neue Orientierung des Jugendfreiwilligendienstes hin zu Bildung und Berufsorientierung muss nach Ansicht des Oberlandesgerichts auf der unterhaltsrechtlichen Seite berücksichtig werden. Absolviert ein Jugendlicher ein freiwilliges soziales Jahr, hat er einen Anspruch auf Unterhalt. Denn dieser freiwillige Dienst dient der Vorbildung zum Beruf gemäß § 1610 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Daher gaben die Richter der sofortigen Beschwerde des Jugendlichen statt. In einem Hauptsacheverfahren wird nun zu klären sein, ob die weiteren unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und in welcher Höhe dem Jugendlichen ein Unterhalt zusteht.

(OLG Celle, Urteil v. 06.10.2011, Az.: 10 WF 300/11)

(WEL)

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