Arztstrafrecht:
StGB 13, § 222
LG Potsdam, Urt. v. 25.08.2008 - 27 Ns 96/07
Nicht erkannter Infarkt
Bei unklarer Diagnose hat ein (Not-) Arzt seinen Überlegungen die vital bedrohlichste Erkrankung zugrunde zu legen. Fahrlässig handelt auch derjenige Arzt, der einen Patienten bei unsicherer Diagnose nicht unter Annahme der vital bedrohlichsten Erkrankung in eine Spezialklinik einweist.Auf Grundlage dieser Verhaltensregel hat das LG Potsdam einen Notarzt wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (LG Potsdam, Urteil vom 25.08.2008 – Az 27 Ns 96/07).
Zivilrecht: OLG Köln, Urteil vom 16.12.2002- Aktenzeichen 5 U 166/01(Vorinstanz: LG Aachen Urteil 01.08.2001 11 O 520/00 )
Nichtreaktion auf Tumorsymptome
Arzthaftung bei Arbeitsteilung, Hinzuziehung eines Konsiliararztes, Fehlerhafte Behandlung, Neurologie/Unfallchirurgie
1. Der zur Abklärung eines unklaren Beschwerdebildes konsiliarisch hinzu gezogene Neurologe hat kraft eigener Fachkompetenz sämtliche nötigen Befunderhebungen zu veranlassen, mindestens vorzuschlagen, wenn nach den bisher erhobenen Befunden die Ursächlichkeit nicht geklärt ist.
2. Neben dem Konsiliarius haftet auch der behandelnde Unfallchirurg für die Folgen der unterlassenen Befunderhebung, weil es auch ihm obliegt, eine klare Diagnose herbei zu führen.
3. 10000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann wegen unterlassener Befunderhebung nach teilweise Entfernung eines Gehirntumors, bei dem es zu Krampfanfällen sowie zur Gefahr von Rezidivbildungen mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen (insbesondere verstärkte Epilepsieanfälligkeit) kam.
OLG MÜNCHEN - 24 U 403/98 zu 1 O 4780/96 LG Augsburg 9. März 2000
Nichtreaktion auf Kompartmentsyndrom
Es liegt ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und gesicherte medizinische Erkenntnisse vor. Denn es gehört zum Grundwissen eines jeden Arztes, erst recht eines jeden Facharztes, dass bei der hier vorliegenden Symptomatik zumindest differentialdiagnostisch die Frage eines Kompartment-Syndroms ins Auge zu fassen ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Nichtreaktion, zumindest aber die völlig unzureichende Reaktion der Beklagten ein unverständlicher Verstoß gegen diese Regel. Dies gilt um so mehr, als bereits am 22.05.2003 eine Ultraschalluntersuchung der Beine stattgefunden hat, nach der der untersuchende Arzt die Diagnose eines Kompartment-Syndroms erwähnt hat. Aus welchem Grunde die handelnden Ärzte aus dieser Diagnose keinerlei Konsequenzen gezogen haben, ist auch aus laienhafter Sicht gänzlich unverständlich und wird seitens der Beklagten auch nicht zu rechtfertigen versucht.
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