Unterlassene Thromboseprophylaxe und fehlerhafte Dosierung von Gerinnungshemmern

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Unterlassene Thromboseprophylaxe und fehlerhafte Dosierung von Gerinnungshemmern, LG Würzburg, Az.: 11 O 111/13 Hei

Chronologie:

Der Kläger im Hause der Beklagten am Bein wegen Krampfadern operiert. Seitens der Beklagten wurde es behandlungsfehlerhaft unterlassen, das Blutverdünnungsmittel Heparin gegen Thrombose zu verabreichen bzw. zu verordnen, sodass der Kläger eine Thrombose erlitt.

Aufgrund der eingetretenen Thrombose wurden dem Kläger 0,1 ml des Medikaments NMH als Dosis verordnet, wobei auch hier ein fataler Fehler unterlief, da tatsächlich 1,0 ml, somit die 10-fache Dosis, aufgrund der Statur und der Gegebenheiten notwendig gewesen wäre. Schließlich wurde eine lebensbedrohliche beidseitige Lungenembolie diagnostiziert.

Seit dem streitgegenständlichen Behandlungsfehler leidet der Kläger unter starker Atemnot, kann lediglich 20 Meter Laufen und leidet unter starken Schmerzen aufgrund der Beinthrombose.

Eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.

Verfahren:

Das vom Landgericht Würzburg in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler dahingehend bestätigt. Die unterlassene Thromboseprophylaxe stellt einen einfachen Behandlungsfehler dar.

Ein Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Thromboseprophylaxe und eingetretener Thrombose wurde seitens des Sachverständigen jedoch verneint.

Im Weiteren wurde ein grober Behandlungsfehler bezüglich der Unterdosierung der NMH-Behandlung bejaht.

Als erstattungsfähiger Schaden ist somit das Entstehen des postthrombotischen Syndroms und der Lungenembolie zu werden.

Aufgrund des positiven Sachverständigengutachtens hat das Landgericht Würzburg den Parteien eine Vergleich in Höhe von rund 17.200,00 € angeraten.


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