Unterlassungsansprüche gegen Videoüberwachung durch Nachbarn

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Problem

Videokameras erleben einen Boom. Durch die dramatisch gesunkenen Preise installieren immer mehr Grundstückseigentümer eine Videoüberwachung ihres Grundstücks.

Dies ist aus Sicherheitsgründen durchaus verständlich.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn die Kamera neben dem eigenen Grundstück auch Nachbargrundstücke oder auch den öffentlichen Verkehrsraum in den Blick nehmen.

Gerade Kameras mit Schwenkfunktionen haben einen erheblichen Überwachungsbereich und nehmen daher auch Bereiche von Nachbargrundstücken ins "Visier".


Muss ich das als Nachbar dulden?

Nein, so RA Koch, der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz auch solche Fälle regelmäßig betreut.

Denn Video- und auch Audioaufnahmen durch solche Kameras verletzen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn und sind auch nicht durch schutzbedürftige Belange des Betreibers der Kamera gerechtfertigt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden (BGH, Urt. v. 16.03.2010, VI ZR 176/09).

Ist es daher zu solchen Aufnahmen des Nachbargrundstücks bereits gekommen, so besteht ein Beseitigungs- und Unterlassungsaspruch, aktuell etwa LG Essen Urt. v. 30.1.2019 – 12 O 62/18, BeckRS 2019, 875, OLG Köln, Urteil vom 22.9.2016 – 15 U 33/16, LG Paderborn, Urt. v. 30.11.2017 – 3 O 182/17.

Aber auch ohne eine bereits eingetretene Verletzung kann eine Unterlassung dann verlangt werden, wenn eine solche möglich ist (etwa bei einer auf den Bereich des Nachbarn schwenkbaren Kamera) und aufgrund eines belasteten Nachbarschaftsverhältnissses ein sog. Überwachungsdruck besteht.


Beratung durch Fachanwalt

Gerne berate ich Sie hierzu und zu den rechtlichen Möglichkeiten. Denn neben zivilrechtlichen Ansprüchen stehen auch strafrechtliche Sanktionen ggfs im Raum oder auch die Beschwerde bei den zuständigen Datenschutzbeauftragten.

In vielen Fällen lassen sich solche Sachverhalte aber auch einfach außergerichtlich lösen.


Sebastian Koch 

Rechtsanwalt



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