Unterlassungserklärung bei Marken- oder Urheberrechtsverletzung, Vorsicht ist geboten!

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Vorsicht im Umgang mit modifizierten oder vorformulierten Unterlassungserklärungen, hier sollte man nicht ohne vorherige Beratung eines Anwaltes handeln!

Wiesbaden, 01.05.2014 Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechts- oder Urheberrechtsverletzungen werden heute oft verschickt. Nachdem der Angeschriebene durch die Abmahnung manchmal wegen der Forderung und kurzen Frist on Panik gerät entstehen beim Abgemahnten viele Fragen zur Rechtmäßigkeit der erhaltenen Abmahnung. Der Vorwurf kann beispielsweise in einem Amahnschreiben lauten, dass im Internet angeblich illegal Musik oder Filme über Filesharing-Börsen getauscht worden seien. Auch Abmahnungen mit dem Vorwurf durch Keywords in Google AdWords-Kampagnen oder durch Verwendung von Metatags in Webseiten Markenrechte angeblich verletzt zu haben wurden uns schon vorgelegt.

Warum gibt es überhaupt Unterlassungserklärungen im Urheber- oder Markenrecht?

Wenn man eine Abmahnung erhält liegt dieser meist eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung soll gegenüber dem Abgemahnten eine Unterlassungsklage bzw. gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren verhindert werden. Unterlassungserklärungen bringen jedoch zahlreiche rechtliche Nachteile mit sich, weshalb auch alternative Verteidigungsstrategien beraten werden sollten, welche weniger belastend für den Abgemahnten sein können. Hierzu finden Sie mehr unter www.aid24.de.

Welche Probleme existieren denn bei Unterlassungserklärungen?

Eines der Hauptprobleme ist das Vertragstrafeversprechen bei einer Unterlassungserklärung, denn in der Regel verpflichtet eine Unterlassungserklärung im Marken- oder Urheberrecht bei einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wenn man eine Unterlassungserklärung ohne angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgibt, kann man dann trotzdem verurteilt werden. Manchmal steht die Höhe der Vertragsstrafe ausdrücklich in einer Unterlassungserklärung. Es ist aber auch möglich eine flexible Unterlassungserklärung nach der sogenannten „Hamburger Brauch-Formel“ zu verfassen, welche jedoch auch eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro bedeuten kann. Denn die Gerichte halten aktuell in einigen Fällen so hohe Vertragsstrafen für angemessen. Zu möglichen Problemen mit Unterlassungserklärungen finden Sie mehr unter www.aid24.de/abmahnung

Zur AID24 Rechtsanwaltskanzlei

Die AID24 Rechtsanwaltskanzlei ist in der Regel mit der Verteidigung gegen Abmahnungen im Urheber- und Markenrecht beschäftigt und berät in Bezug auf Unterlassungserklärungen zu alternativen Verteidigungsstrategien.

Telefon 24h*- täglich: 0611 / 97 77 44 14 (*soweit technisch verfügbar)

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Weitere Informationen zu Abmahnungen unter: www.aid24.de/abmahnung

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Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt nur allgemeine Hinweise enthält und eine rechtliche Beratung des Einzelfalls nicht ersetzen kann.


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