Unternehmenskauf und Beteiligungskauf: Was gilt es alles zu beachten?

  • 5 Minuten Lesezeit

Ein Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung (in jeder Form: GmbH, AG, GmbH & Co. KG, GbR, etc.) kann auf vielfältigem Erwerbswege erfolgen. In der Praxis werden die meisten Unternehmenserwerbe durch einen zwischen den Parteien ausgehandelten Unternehmenskaufvertrag vollzogen. Neben der vertraglichen Verhandlung und dem Abschluss von Kaufverträgen kann eine Unternehmensübernahme über die Börse im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder durch gezielte Zukäufe an der Börse erfolgen.

Schließlich kann ein Unternehmenserwerb über eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (insbesondere Verschmelzung und Spaltung) sowie eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung und Erbgang erfolgen. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie die Steuerberater unser Wirtschaftsrechtskanzlei mit Büros in Hamburg, Berlin und München beraten und begleiten Sie beim Vollzug von Unternehmensübertragungen auf jedem Erwerbsweg.

Wichtige Leistungen einer Wirtschaftskanzlei bei Unternehmensübertragungen:

  • Planung der Transaktion sowie die Prüfung des Angebots und Unternehmensexposés
  • Analyse des zu erwerbenden Unternehmens (Durchführung der sog. Due Diligence)
  • Bewertung der Anteils- und Unternehmenswerts
  • Identifizierung der Haftungsrisiken der Parteien
  • Begleitung bei Vertragsverhandlung sowie Entwurf des Kaufvertrags
  • Steuerliche Beurteilung des Unternehmenskaufs
  • Nahevertragliche Unterstützung des Unternehmenskäufers

Organisation des Unternehmenskaufs

Der Erwerb eines Unternehmens ist ein komplexer Vorgang, bei dem sowohl betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte eine große Rolle spielen. Die Durchführung jedenfalls von größeren Unternehmenskäufen ist ohne eine koordinierte Kooperation von Fachleuten in unterschiedlichen Arbeitsbereichen nicht denkbar. Üblicherweise ist Fachpersonal aus den Bereichen Produktion, Technik, Kundenbetreuung, Vertrieb, Finanzen und Recht sowie externe Berater wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Investmentbanker beteiligt. Ist der Unternehmenskäufer ein größeres Unternehmen, bei denen Unternehmenserwerbe und Veräußerungen zum Alltagsgeschäft gehören, verfügt er über spezialisierte M&A-Abteilungen. Indessen verfügen immer mehr mittelständische Unternehmen über Know-how und Personal, dass die Abwicklung von Unternehmenserwerben, managen können. 

Aber auch bei Übernahmen von kleineren Unternehmen muss zumindest der Anwalt mit dem Steuerberater und dem Mandanten Hand in Hand die Übertragung koordinieren. Je nachdem ob man auf der Käufer- oder Verkäuferseite steht, müssen viele Stationen des Übertragungsvorgangs sorgfältig abgearbeitet werden, um viele wichtige Interessen der Parteien sicherzustellen (Geheimhaltung, Kundenschutz, Exklusivität, Haftungsreduzierung, Werthaltigkeit der Beteiligung, Entdeckung der operativen und rechtlichen Risiken des Zielunternehmens etc.).

Welche Art des Unternehmenskaufs ist die richtige?

Im Mittelpunkt eines Firmenkaufs steht ein ausführlicher Kaufvertrag, oft mit einem großen Anlagenkonvolut. Vom Interesse des Erwerbers hängt es ab, ob ein Unternehmenskauf im Rahmen eines sog. Share Deals (dabei handelt es sich um den Kauf von Geschäftsanteilen) oder eines Asset Deals (hier werden einzelne Vermögensgegenstände käuflich erworben) erfolgt. Ein Asset Deal kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn nur ein spezieller Teil des Unternehmens, Teilbetrieb oder nur bestimmte Verbindlichkeiten bzw. nur bestimmte Verbindlichkeitspositionen vom Käufer übernommen werden sollen. Oft wird ein Asset Deal für den Käufer aus steuerlichen Gründen bevorzugt.

Abhängig von der Entscheidung, ob der Unternehmenskauf als Share Deal oder als Asset Deal organisiert ist, ergeben sich für die Struktur des Kaufvertrags große rechtliche Unterschiede. Bei einem Asset Deal werden im Kaufvertrag Verbindlichkeiten und Rechtsbeziehungen zu Vertragspartnern, zum Teil durch komplexe Treuhandgestaltungen, speziell vertraglich geregelt. Bei einem Share Seal wird der Unternehmensträger mit allen Vertragsbeziehungen zu Dritten, Rechten und Pflichten (Know-how, Patente, Lizenzen, Maschinen, Immobilien, etc.) übernommen.

Due Diligence-Prüfung beim Unternehmenskauf

Zwischen den Kaufvertragsparteien besteht ein Informationsungleichgewicht zu Lasten des Käufers. Naturgemäß ist der Verkäufer daran interessiert positiv-gefärbte Information, die den Kaufpreis erhöhen können, an den Käufer weiter zu geben und negativ-gefärbte Auskünfte für sich zu behalten. Die führt beim Käufer zu einem verzerrten Bild vom zu übernehmenden Unternehmen. Das Unternehmen muss von Fachleuten überprüft werden.

Das Informationsdefizit auf der Seite des Käufers wird im Wege der sog. Due Diligence-Prüfung beseitigt. Im Wege der Due Diligence bemüht sich der Käufer durch eine detaillierte und systematische Analyse des Unternehmens und der Unternehmensdaten Risiken und Chancen der Unternehmensübernahme herauszuarbeiten und zu bewerten. Indessen kann der Verkäufer durch eine Offenlegung von relevanten Unterlagen und Informationen seine Haftungsrisiken reduzieren. Man spricht von einer Gewährleistungsfunktion der Due Diligence. Im Rahmen der Legal Due Diligence werden von Rechtsanwälten Unternehmensdaten bewertet, um die nachfolgenden Themenschwerpunkte und Kaufvertragsregelungen festzulegen:

  • Angemessene Garantievorschriften, erforderliche Zusicherungen vom Verkäufer
  • Haftungsrahmen für Aussagen des Verkäufers 
  • Kaufpreisregelungen und Kaufpreisanpassung
  • Arbeitsrechtliche Themen, Absicherung eines Betriebsübergangs
  • Kartellrechtliche Anforderungen
  • Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsregelungen
  • Verjährungsregelungen, Kundenschutz und Wettbewerbsbeschränkungen zu Lasten des Verkäufers
  • Schiedsklauseln für den Fall eines späteren Streits

Haftungsrisiken beim Erwerb von GmbH-Beteiligungen

In der Praxis verkennen die Käufer von GmbH-Geschäftsanteilen, dass sie im Rahmen eines Anteilserwerbs hohe Risiken aus der Vergangenheit übernehmen. Wenn der Verkäufer oder sein Vorerwerber gegen die im GmbH-Gesetz geltenden Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen haben (z.B. Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 1,0 Mio. Nach der Eintragung im Handelsregister fließen Barmittel von EUR 1,0 Mio. wieder an den Gesellschafter zurück), kann sich das Haftungsrisiko des Veräußerers auf den Käufer fortpflanzen. 

Im Rahmen der Legal Due Diligence müssen solche Risiken gefunden, richtig bewertet und ggf. dann kaufpreismindernd berücksichtigt werden. Es kann sogar schon aus Vermögensschutzgesichtspunkten erforderlich werden, dass der Käufer über eine separate Beteiligungsgesellschaft die GmbH-Beteiligung mit den etwaigen Haftungsrisiken übernimmt, um den Übergang von Haftungsrisiken zu begrenzen. Neben solchen haftungsbegrenzenden Maßnahmen sind weitere vertragliche, tatsächliche und wirtschaftliche Absicherungsaspekte zu planen und bei den Vertragsverhandlungen durchzusetzen.

Planung und Beratung beim Unternehmenskauf

An erster Stelle steht die Vorbereitung bei jeder komplexen Transaktion. Der Käufer benötigt eine angemessene Informationsbasis, von der aus er die Vertragsverhandlungen führen kann. Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Steuerberater unterstützen die den Käufer und Verkäufer bei der Planung und Vorbereitung des Unternehmenserwerbs (Bewertung des Unternehmensexposés, Prüfung des Letter of Intent, Vornahme der Due Diligence) in deutscher und englischer Sprache. Wir begleiten den gesamten Verhandlungsprozess und die Erstellung des Kaufvertrags.

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie unsere Steuerberater mit Büros in Hamburg, Berlin und München beraten Sie gerne bei jeder Unternehmensübernahme und Transaktion. Unsere Wirschaftsrechtskanzlei berät Ihre Mandanten seit Jahren bundesweit und im Ausland. Sollten Sie Fragen zu unserem Leistungsspektrum haben, melden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail bei uns.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Boris Jan Schiemzik

Beiträge zum Thema