Die Sicherung der Unternehmensnachfolge ist eine große unternehmerische Herausforderung. Hier greifen viele Rechtsgebiete ineinander: Erbrecht, Familienrecht, Handels und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
In Europa müssen mindestens 10% der kleineren und mittleren Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen, weil die Unternehmensnachfolge schlecht oder gar nicht vorbereitet war. Besonders schwierig ist die Gestaltung der Nachfolge in Unternehmen, in denen die Gesellschafter durch familiäre Beziehungen verbunden sind.
Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Die gelungene Unternehmensübertragung ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur Verfügungen für den Todesfall getroffen werden, sondern vor allem auch, dass Vermögensübertragungen schon zu Lebzeiten erfolgen. Hier spricht man von der vorweggenommenen Erbfolge. Für den lebzeitigen Betriebsübergang sprechen einige Gründe:
Der alternde Unternehmer kann sich nach und nach gegen die Einräumung von Vorsorgeleistungen aus dem Betrieb zurückziehen. Für den Fall des Scheiterns des Nachfolgers sollte er jedoch abgesichert sein.
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche werden vermieden oder wenigstens vermindert. Hier sind mit Inkrafttreten der Erbrechtsreform erhebliche Erleichterungen für den Erben zu erwarten.
Durch die vorweggenommene Erbfolge können mit gewissen Einschränkungen erbvertragliche Bindungen oder Bindungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments umgangen werden.
Reduzierung von Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer sowie von Ertragsteuern durch lebzeitige Übertragung
Unternehmen können zu Lebzeiten gegen Nießbrauchsvorbehalt, Vorsorgeleistungen oder gegen Einräumung eines Wohnrechts übertragen werden.
Neben dem erwähnten Versorgungsrisiko ist allerdings bei der vorweggenommenen Erbfolge stets zu bedenken, dass der Unternehmer zunächst nicht nur Vermögen in erheblichem Umfang, sondern auch Macht und Einfluss verliert. Das heißt: Was weg ist, ist weg.
Diese Folgen können dadurch gemildert werden, dass man das Unternehmen nur scheibchenweise und nicht vollständig zu Lebzeiten überträgt.
Verkauf des Unternehmens
Sofern weder in der Familie noch aus dem Kreise der Mitarbeiter geeignete Nachfolger zur Verfügung stehen, sollte über einen Verkauf des Unternehmens nachgedacht werden. Auch dieser muss rechtzeitig und gründlich vorbereitet werden. Zeitdruck ist bekanntlich ein den Kaufpreis erheblich mindernder Faktor.
Übertragung nach dem Todesfall
Häufig werden Unternehmen jedoch nicht zu Lebzeiten übertragen, oder der Unternehmer räumt dem Unternehmenden lediglich (Mit-)Unternehmens- beziehungsweise Gesellschaftsbeteiligungen ein, bzw. ihm stehen auch noch nach der Übertragung erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung.
Hier setzt die klassische erbrechtliche Beratung an. Ziel ist es, die Zerschlagung des Erbes durch die Bildung unerwünschter Erbengemeinschaften und durch Pflichtteilsansprüche zu vermeiden sowie Schenkung und Erbschaftsteuer zu sparen.
Ein besonderes Problem stellt erfahrungsgemäß die Erbengemeinschaft dar. In dieser Gemeinschaft finden sich häufig sehr unterschiedliche Charaktere, Temperamente und Interessen wieder. Während einige Erben das Unternehmen fortführen möchten, beabsichtigen andere, es zu versilbern, was auch gegen den Willen der anderen Erben möglich ist.
Jeder Miterbe hat Stimm-, Mitverwaltungs- und Mitspracherechte. Das führt häufig dazu, dass wirtschaftlich dringend gebotene unternehmerische Entscheidungen vertagt oder gar zerredet werden.
Ist der Unternehmer (Mit-)Gesellschafter, ist der Vorrang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu beachten. Diese können der von dem Erblasser gewünschten Nachfolgeregelung entgegen stehen. Außerdem kann der Erhalt des Unternehmens dadurch gefährdet werden, dass die verbleibenden Mitgesellschafter erheblichen Abfindungsansprüchen der Erben ausgesetzt sind.
Minderjähriger Erbe
Fatale Folgen kann es auch haben, wenn das Unternehmen von minderjährigen Personen geerbt wird. Dies kann dazu führen, dass wichtige unternehmerische Entscheidungen der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen. Dies kann beispielsweise durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindert werden.
Pflichtteilsrecht
Eine der größten Bedrohungen für ein Unternehmen stellt das Pflichtteilsrecht dar. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geld gerichtet und grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Er berechnet sich aus dem Wert des gesamten Nachlasses, das Unternehmen eingeschlossen. Häufig zwingt der Mangel an liquiden Mitteln den Erben, Firmenvermögen zu veräußern oder wirtschaftlich kaum zu verkraftende Kredite aufzunehmen.
Erbrechtliche Beratung wichtig
Dem Gestalter steht ein breites Instrumentarium zur Verminderung dieser Risiken zur Verfügung. In Anbetracht kommen die Anordnung so genannter Pflichtteilsstrafklauseln beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament, die die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tode des vorversterbenden Ehegatten sanktionieren, Anrechnungsbestimmungen bei lebzeitigen Schenkungen, Pflichtteilsverzichte bzw. gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte, Anordnung eines Nießbrauchvermächtnisses sowie möglichst frühe lebzeitige Schenkungen zur Vermeidung oder Verminderung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Abschmelzungsmodell
Erfreulicherweise beabsichtigt der Gesetzgeber, die harten Auswirkungen der Zehnjahresfrist bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch ein so genanntes Abschmelzungsmodell abzumildern. Dadurch sollen die Pflichtteilsergänzungsansprüche immer geringer werden, je weiter die unentgeltliche Übertragung zurückliegt.
Diese Vergünstigungen setzen jedoch voraus, dass der Lauf der Zehnjahresfrist überhaupt erst in Gang gesetzt wird, was bei fehlerhafter Gestaltung (wie z.B. bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oder an Ehegatten) jedoch nicht der Fall sein kann.
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