Die steuerliche Privilegierung für Betriebsvermögen gilt nach dem neuen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % bzw. zu mehr als 10 % aus sog. Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungs-vermögen gehören neben vermieteten Grundstücken unter anderem gemäß § 13b Absatz 2 Nummer 4 ErbStG auch Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen. Auch wenn im Einzelnen umstritten ist, was genau unter Wertpapieren und vergleichbaren Forderungen im Sinne des ErbStG zu verstehen ist, gehört Bargeld oder Geld, welches sich auf Giro- oder Festgeldkonten des Betriebes befindet, auch nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zum Verwaltungsvermögen.
Dies hat in der Praxis beispielsweise folgende Konsequenz: Wenn ein Betrieb seinen Gewinn thesauriert und in Wertpapieren anlegt, besteht das Risiko, dass diese Wertpapiere Verwaltungsvermögen darstellen und bei einer Übertragung des Betriebes deshalb die steuerliche Privilegierung des ErbStG für Betriebsvermögen vollständig entfällt. Der Nachfolger muss dann unter Umständen den vollen Wert des Betriebes der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterwerfen und die entsprechenden steuerlichen Belastungen tragen.
Eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung dieses steuerlichen Nachteils könnte sein, den Wertpapierbestand vor der Übertragung des Betriebes auf den Nachfolger teilweise oder ganz zu veräußern und den Erlös vorübergehend als Festgeld anzulegen. Nach der Übertragung könnte der Unternehmensnachfolger das Festgeldkonto wieder auflösen und das Geld wieder in Wertpapieren anlegen. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass die Finanzverwaltung ein solches Vorgehen als Gestaltungsmissbrauch ansehen könnte. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zur Klärung dieser Frage liegt (noch) nicht vor.
An diesem Beispiel zeigt sich, wie unsinnig und gefährlich die Regelungen des neuen ErbStG sind.
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