Seit dem 30.12.2008 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft und sollte
Shopbetreiber und Gewerbliche insbesondere deswegen zu einer rechtlichen Überprüfung Ihrer
Angebotswerbung und Verhaltensweisen nach Vertragsschluss durch einen Rechtsanwalt anhalten, da der
Verbraucherschutz nun noch mehr in den Mittelpunkt des gesetzgeberischen Interesses gerückt
ist. Die Begrifflichkeit der „Wettbewerbshandlung" wurde an entsprechend neu geregelten
Stellen des bestehenden UWG mit „geschäftlicher Handlung" ersetzt, um deutlich zu machen,
dass dadurch nicht mehr nur der Wettbewerber, sondern auch der Kunde geschützt werden soll.
Besonderes Augenmerk aus Unternehmersicht sollte in diesem Zusammenhang der sogenannten
„Schwarzen Liste" geschenkt werden. Dabei handelt es sich um einen Katalog, welcher insgesamt
30 rechtliche Sünden gegenüber Verbrauchern aufführt, die ab sofort zur Vermeidung
wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen unterlassen werden sollten. Neu ist, dass derartige
Verstöße nun ausdrücklich und verhältnismäßig eng umrissen in einem
Katalog geregelt sind, so dass der Auslegungsspielraum über die Frage, ob ein
wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt oder nicht, enger geworden sein dürfte. Es ist
nun also besondere Vorsicht bei werblichen Maßnahmen und beim Verhalten nach Vertragsschluss
gegenüber Verbrauchern geboten.
Die Schwarze Liste - Unzulässige
geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind:
1. Unwahre Angaben zu Verhaltenskodex
Verboten: die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes
zu gehören;
2. Unwahre Verwendung von
Qualitätssiegeln
Verboten: die Verwendung von Gütezeichen,
Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. Vortäuschen einer Billigung eines Verhaltenskodexes
Verboten: die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen
Stelle gebilligt;
4. Vortäuschen einer Billigung einer
gewerblichen Handlung
Verboten: die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von
ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer
öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die
unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde
entsprochen;
5. Lockangebot, wenn Leistung nicht in
ausreichender Anzahl zu erbringen
Verboten: Waren- oder Dienstleistungsangebote
im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis anzubieten, wenn der Unternehmer nicht
darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde
nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen
angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen
zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer,
die Ange- messenheit nachzuweisen;
6. Lockangebot, wenn
tatsächlich andere Leistung im Vordergrund steht
Verboten: Waren- oder
Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis anzubieten, wenn der
Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen,
etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich
weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren
Zeit zu erbringen;
7. Lockangebot, wenn das Angebot stark
zeilich befristet wird
Verboten: die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder
Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten
Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu
entscheiden;
8. Wechsel der Vertragssprache nach
Vertragsschluss
Verboten: Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als
derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind,
wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der
Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des
Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der
ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. Unwahre
Angaben über die Verkehrsfähigkeit
Verboten: die unwahre Angabe oder
das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. Herausstellen von und Werben mit Selbstverständlichkeiten
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11. Keine Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten
Verboten: der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der
Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der
optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. Unwahre Angaben über
Sicherheitsbedürfnisse
Verboten: unwahre Angaben über Art und
Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner
Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene
Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung mit
Plagiaten
Verboten: Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware
oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht,
über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. Unzulässige Maßnahmen im Strukturvertrieb
(Pyramidensystem/Schneeballsystem)
Verboten: die Einführung, der Betrieb
oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt,
allein oder hauptsächlich durch die Einführungweiterer Teilnehmer in das System könne
eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. Unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe oder Räumungsverkauf
Verboten: die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft
aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16.
Steigerung von Glücksspiel-Gewinnschancen als Anreiz zum Vertragsschluss
Verboten: die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die
Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17.
Unwahre Werbung mit Gewinnspiel-Preisen
Verboten: die unwahre Angabe oder das
Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde
ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen
Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn
jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung
eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. Unwahre Werbung mit Heilwirkung
Verboten: die unwahre
Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder
Missbildungen heilen;
19. Uwahre Angabe über
Marktbedingung oder Bezugsquellen
Verboten: eine unwahre Angabe über die
Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder
Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen
oder in Anspruch zu nehmen;
20. Unwahre Werbung mit
Wettbewerbspreisen
Verboten: das Angebot eines Wettbewerbs oder
Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes
Äquivalent vergeben werden;
21. Täuschung über
Kostenlosigkeit des Angebotes
Verboten: das Angebot einer Ware oder
Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder dergleichen, wenn
hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang
mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung
der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. Vorspiegelung von Zahlungspflichten ohne erfolgten Vertragsschluss
Verboten: die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung,
wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei
bereits bestellt;
23. Vorspiegelung eines Geschäftes
unter Privaten
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden
Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts,
Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. Unwahre Angabe
über EU-weite Kundendienste
Verboten: die unwahre Angabe oder das Erwecken
des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung
ein Kundendienst verfügbar;
25. Ausüben von
Vertragszwang auf den Kunden durch räumliche Nötigung
Verboten: das
Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne
vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. Hausfriedensbruch
im Vertrieb
Verboten: bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die
Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr
zurückzukehren, es sei denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer
vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Schikanieren des
Verbrauchers als Anspruchssteller
Verboten: Maßnahmen, durch die der
Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis
dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von
Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass
Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. Gegenüber Kindern zielgerichtete Werbung
Verboten: die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die
beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern
oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. Aufforderung
zur Bezahlung unverlangt zugesandter Leistungen
Verboten: die Aufforderung zur
Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung
oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften
über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt und
30. Werbung mit der Gefährdung der
Arbeitsplatzsicherheit
Verboten: die ausdrückliche Angabe, dass der
Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware
oder Dienstleistung nicht abnehme.
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