Unterschrift unter Kündigung prüfen

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Kommt ein gekündigter Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschreiben zu seinem Anwalt, so wird dessen erster Schritt sein, zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage noch möglich ist, weil die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ab Zugang der Kündigung noch nicht abgelaufen ist. (Bei einer telefonischen Terminvereinbarung wäre diese Frage sicher schon geklärt)

Der nächste Blick sollte dann unverzüglich zum Ende des Kündigungsschreibens wandern - hier kann sich bereits die Frage der möglichen Unwirksamkeit der Kündigung klären.  Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie unterschrieben ist. Als Unterschrift genügt dabei allerdings nicht ein auf wenige Zeichen ( Initialen ) verkürztes Namenszeichen, eine sogenannte Paraphe. Solch ein Kürzel weist im Gegensatz zur Unterschrift in der Regel nicht genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss zumindest erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. (Urteil des BAG vom 24.01.2008 6 AZR 519/07)

Dabei ist allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen, auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an. Besteht die Unterschrift jedoch nur aus einem Anfangsbuchstaben oder gestaltet sich wie ein Strich, gilt die Schriftform nicht mehr als gewahrt - die Kündigung ist unwirksam.

Unterzeichnen und damit aussprechen darf auf Seiten des Arbeitgebers allerdings nur ein zur Kündigung Berechtigter. Der Geschäftsführer, Leiter der Personalabteilung, Prokurist oder Generalbevollmächtigte sind Personen, welche Kündigen aussprechen können. Ihre Kündigungsbefugnis ist dem Arbeitnehmer in aller Regel bekannt. Handelt es sich allerdings um andere Personen, ist gar „i.A." oder „i.V." unterschrieben und liegt dem Kündigungsschreiben keine gesonderte Vollmacht bei, muss die Kündigung zurückgewiesen werden.

§ 174 S.1 BGB bestimmt: „Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist."

Die Zurückweisung nach § 174 S.1 BGB hat unverzüglich zu erfolgen, unverzüglich heißt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts „ohne schuldhaftes Zögern". Dem betroffenen Arbeitnehmer steht eine gewisse Zeit der Überlegung sowie für die Einholung eines anwaltlichen Rats zur Verfügung. Die Rechtsprechung billigt hier je nach Sachlage bis zu 10 Tagen zu. 10 Tage sind jedoch als besondere Ausnahme zu sehen, die Zurückweisung hat in aller Regel nach 3 bis max. 7 Tagen zu erfolgen. Nach spätestens 10 Tagen ist eine Zurückweisung nicht mehr möglich.

Wurde die Kündigung (das „einseitige Rechtsgeschäft") fristgerecht und berechtigt zurück gewiesen, kann die Kündigung auch nicht durch Nachreichung einer Vollmacht geheilt werden. Ein Kündigungsschutzverfahren würde die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigen, auf andere Gründe (wie soziale Ungerechtfertigtheit) käme es gar nicht mehr an.

Es ist daher wichtig, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung rechtlich beraten zu lassen. Vielen Arbeitnehmern ist die 3-Wochenfrist zur Klageerhebung bekannt, allerdings nicht die weitaus kürzere Frist der möglichen Zurückweisung.

Aber auch nach Ablauf der 3-Wochenfrist kann sich ein Gang zum Anwalt noch lohnen, wenn Zweifel bestehen, ob der Kündigende überhaupt zum Kündigungsausspruch berechtigt war.

Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet nur auf eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung Anwendung.  

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter im Unternehmen Kündigungen aussprechen, ohne dass sie hierzu vom Arbeitgeber intern bevollmächtigt wurden. Wenn diese Mitarbeiter keine Vertretungsmacht haben, ist die Kündigung bereits nach § 180 Satz 1 BGB nichtig. Kündigt ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, liegt keine Kündigung des Arbeitgebers i.S.v. § 4 Satz 1 KSchG vor. Eine Kündigung ohne vorherige Billigung des Arbeitgebers ist erst durch eine nachträglich erteilte Genehmigung zurechenbar. Durch die nachträgliche Genehmigung entfaltet die Kündigung erst ihre Wirkung als Erklärung des Arbeitgebers.  

Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen. (BAG 26.03.2009 - 2 AZR 403/07 = NZA 2009, 114)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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