Rechtstipp vom 04.07.2012

Unterschrift von Verbraucherdarlehensvertrag auf elektr. Schreibtablett genügt nicht der Schriftform

Wieder einmal hatten sich die Gerichte mit dem Schriftformerfordernis im Widerrufsrecht zu beschäftigen.

Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag  ist die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Eine schriftliche Urkunde i. S. des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art.

Gerade im Zuge der Zunahme elektronischen Schriftverkehrs ist dieses Thema höchst brisant und beschäftigt die Gerichte immer wieder in verschiedenen Fallkonstellationen.

Der Kläger hatte im konkreten Fall in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät erworben, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweis auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde, welches der Kläger auf dem Tablett unterzeichnete. Sodann wurde das Vertragsformular, versehen mit der Unterschrift des Klägers, ausgedruckt und dem Kläger ausgehändigt. Eine Unterschrift der Bank fehlte auf dem Formular. Zweieinhalb Wochen  nachdem das Fernsehgerät an den Kläger ausgeliefert worden war, erklärte dieser gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank aber nicht gelten lassen. Der Kläger beantragte vor Gericht daraufhin festzustellen, dass der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig sei, hilfsweise, dass er diesen Vertrag wirksam widerrufen habe.

Das LG München I wies die Klage mit der Begründung ab, dass der streitgegenständliche Vertrag der Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge genüge. Ebenso wie z. B. eine Schiefertafel sei das Schreibtablett grundsätzlich geeignet, die darauf enthaltenen Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten. Der Kläger habe auf diesem auch eigenhändig unterschrieben. Der Verbraucher werde ebenso aufgeklärt, wie es bei der Papierform der Fall sei. Der Widerruf sei verspätet erfolgt, da bei dessen Eingang die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

Dem folgte das OLG München nicht, sondern gab dem Kläger weitgehend Recht. Der Darlehensvertrag sei formnichtig. Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags sei diese Formnichtigkeit zwar geheilt worden. Allerdings sei der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattgegeben werden müsse. 

Im Einzelnen führte das OLG aus, dass die Beklagte durch ihr Vorgehen das zwingende Schriftformerfordernis nicht gewahrt habe.

Es fehle bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad an dauerhaft verkörperten Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Zwar sei das Dokument elektronisch gespeichert worden; es sei aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspräche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordere, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Beklagten sei gar nicht vorhanden, und die Unterschrift des Klägers sei nicht eigenhändig auf der Urkunde erfolgt, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Dies reiche ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus. Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument hingegen aber nicht mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe, lägen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift habe der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in § 126 a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen.

Allerdings sei die Formunwirksamkeit des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geheilt worden, indem der Kläger das Darlehen tatsächlich empfangen habe. Aufgrund der Formnichtigkeit des Darlehensvertrags habe die zweiwöchige Widerrufsfrist für den Kläger jedoch erst später zu laufen begonnen. Diese sei noch nicht abgelaufen gewesen, und der Kläger habe den Widerruf rechtzeitig erklärt.

Zum einen liefe die Widerrufsfrist erst ab „Vertragsschluss", welcher frühestens in der Heilung durch Auszahlung des Darlehens gegeben sei. Zum anderen würde bei Formmängeln die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalte. Diese Änderungen äußerten sich im vorliegenden Fall nach §§ 494 II 2, 246 BGB u. a. in geringeren, auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p. a ermäßigten Sollzinsen, da nach der gesetzlichen Regelung nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz gelte. Eine entsprechende Abschrift habe der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten, so dass sein Widerruf in jedem Fall rechtzeitig gewesen sei.

(vgl. OLG München, Urt. v. 4. 6. 2012 - 19 U 771/12)

Dieser Fall veranschaulicht wieder einmal, dass es auch im Falle vermeintlich abgelaufener Widerrufsfristen manchmal noch die Möglichkeit gibt, sich noch vom Vertrag zu lösen, sofern dieser die Schriftformerfordernisse nicht wahrt.


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