Unverpixelte Veröffentlichung von "Terroristen"-Fotos der BILD-Zeitung rechtmäßig

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Die BILD-Zeitung darf Fotos von „Terroristen” unverpixelt veröffentlichen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Beklagte die Herausgeberin der BILD-Zeitung. Kläger war ein Terrorist, der wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord, verurteilt wurde. Er begehrte von der BILD-Zeitung Unterlassung, da diese im Rahmen einer Berichterstattung über den laufenden Prozess ein unverpixeltes Foto von dem Kläger veröffentlichte, auf dem sein Gesicht gut zu erkennen war. Während des Prozesses waren auf Anordnung des Vorsitzenden hin Fernseh- und Bildaufnahmen nur zulässig, wenn die Gesichter der Beteiligten unkenntlich gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts ist die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung nach den §§ 22, 23 KUG zu richten. Laut diesen Regelungen dürfen Fotos einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dieser Grundsatz gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Es dürfen jedoch keine berechtigten Interessen des Betroffenen verletzt werden.

Im vorliegenden Fall war die Berichterstattung über den laufenden Prozess von zeitgeschichtlicher Bedeutung, insbesondere da ein erhebliches Interesse der Presse bzw. der Öffentlichkeit bestand. Durch die Veröffentlichung wurde auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, somit war diese rechtmäßig. (BGH, Urteil vom 07.06.11 - VI ZR 108/10)


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