Liebe Leser,
aus gegebenem Anlass möchten dich Sie auf folgendes hinweisen:
Sicher haben Sie bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur Beantragung der gemeinsamen Sorge gelesen.
Ich betreue viele solche Väter. Leider lehrten uns die vergangenen Fälle, dass manche Väter mit der falschen Einstellung zu den dazu angesetzten Gerichtsterminen gehen. Daher möchte ich Ihnen dahingehende Hilfestellungen geben:
Richtig ist, dass aufgrund des oben genannten Urteils, eine Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge endlich möglich ist. Wir begrüßen diese Entscheidung sehr, da es für die Väter und ganz besonders auch für die betroffenen Kinder von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn die Väter einen Teil der gemeinsamen Sorge besitzen und ihnen so bei wesentlichen Entscheidungen ein gewisses Mitspracherecht zukommt.
Dieses Urteil ist trotz allem nur das Eröffnungstor für die Möglichkeit der Übertragung. Ausreichend ist dies bei weitem nicht:
Was eine Selbstverständlichkeit darstellt, ist die Konfliktträchtigkeit einer Trennung. Dahingehen muss sicher nicht zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und ehelichen Lebensgemeinschaften differenziert werden. Trotz allem ist für ein gemeinsames Sorgerecht eine gewisse Kooperationsbereitschaft gegeben. Diese ist nicht nur in Ansätzen notwendig, sondern elementar, wenn das gemeinsame Sorgerecht angestrebt wird. Ein ständiges Streiten bei jedem Kontakt der Eltern führt leider nicht dazu, dass der nichteheliche Vater ein Teil des Sorgerechtes übertragen bekommt. Einzige Konsequenz für die Richter ist eine Anordnung einer Elternberatung bei einer einschlägigen Beratungsstelle. Erst wenn diese beendet ist, findet ein neuer Termin zur gerichtlichen Erörterung statt. Dann überprüfen die Richter, ob sich das Verhältnis beider Elternteile durch die Elternberatung gebessert hat.
Bewertung
2 von
4 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Neue Kommentare
Re: Es bleibt dabei! von ra_hesse am 02.01.2012 20:51
Sehr geehrter BTatzel,
ich sehe das genauso wie Sie. Ich finde auch, es sollte dahingehende eine Änderung eintreten. Ich habe schon viele Väter vertreten und diese scheitern meist an dem selben Punkt. Die Kindesmutter muss nur behaupten eine Einigung kann nicht gefunden werden und somit wird von Seiten des Gerichtes das gemeinsame Sorgerecht verwehrt!!!
Unwegsamkeiten als Hinderungsgrund? von Hoepis am 02.01.2012 17:46
Schließe mich der Meinung von @BTatzel voll und ganz an. Hindert der (meist obhutsberechtigte) Elternteil den anderen Elternteil an der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts und insbesondere des Umgangsrechts, so müsste dies per Gerichtsbeschluss handfest sanktioniert werden. Genauso die offensichtlich falschen Anschuldigungen des anderen Elternteils. Die gegenwärtige Verschleppungspraxis der Behörden, insbesondere das Zusammenspiel zwischen GutachterIn und RichterIn, führt einzig dazu, dass der bereits monatelang "ausgebootete" und meist sowieso zahlende Elternteil mit Rücksicht aus das Kindeswohl (!) bestenfalls mit kostspieligem (da begleitet) Umgangsrecht abgespeist wird. Beim Wegzug mit den Kindern vom angestammten Wohnort sollte der betreuende Elternteil für die Mehrkosten für die Umgangsausübung von Anfang an voll und ganz aufkommen.
Es bleibt dabei von BTatzel am 02.01.2012 15:06
treibt ein Elternteil den Trennungskonflikt bis zum Äußersten, wird sie/er mit dem alleinigen Sorgerecht für die Kinder belohnt.
Es wird Zeit, daß hier ein gravierender Paradigmenwechsel in der Familienrechtsprechung stattfindet, denn gerade bei starken Konflikten zwischen den Eltern, ausgehend von einem Elternteil, ist es wichtig für die unschuldigen Kinder, daß sie den Kontakt zum anderen Elternteil nicht verlieren.
Hier muß der Fokus nicht nur auf die Phrase "Kindeswohl" gelegt werden, sondern auf die Ergebnisse aktueller Studien und Forschungen, was das Beste für ein Kind ist.
Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp