Rechtstipp vom 30.03.2011

Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Wiederheirat

Wiederheirat, Testaments, gemeinschaftlichen, Unwirksamkeit
Nach der Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich seine Wirkung.
Eine Scheidung bedeutet nicht endgültig das Ende einer Beziehung. So kommt es oftmals vor, dass ein Paar nach einer „Beziehungspause" erneut heiratet. Lästige Angelegenheiten wie die Errichtung eines Testaments bleiben hierbei jedoch unberücksichtigt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dazu entschieden, dass ein durch die Scheidung unwirksam gewordenes gemeinschaftliches Testament durch eine Wiederheirat nicht wieder wirksam wird.

Im zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form, in dem es sich gegenseitig als Alleinerben einsetzte. Jahre später ließen sich die Eheleute scheiden. Doch nur einen Tag vor dem Tod des Erblassers heiratete er seine geschiedene Ehefrau erneut. Da das Ehepaar keine Kinder hatte, beantragte die Witwe beim zuständigen Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins unter Verweis auf das gemeinschaftliche Testament. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück, da das Testament durch die Scheidung unwirksam geworden sei und nun die gesetzliche Erbfolge gelte. Demnach seien die Eltern des Verstorbenen Erben.

Das OLG schloss sich der Meinung des Nachlassgerichts an. Das Ehepaar habe bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht zum Ausdruck gebracht, dass es auch nach der Scheidung weitergelten soll. Damit sei es nach Auflösung der Ehe unwirksam geworden. Auch die Wiederheirat könne ein erst einmal unwirksam gewordenes Testament nicht wieder wirksam werden lassen. Im Übrigen hätten die Eheleute nach der zweiten Heirat erneut ein gemeinschaftliches Testament errichten können.

(OLG Hamm, Beschluss v. 26.08.2010, Az.: I-15 Wx 317/09)

(VOI)

Foto: ©iStockphoto.com/HeikeKampe


Bewertung
12 von 15 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert