Rechtstipp vom 24.04.2012

Unzufrieden mit Tattoo: Kundin muss Tätowierer Gelegenheit zu Nachbesserung geben

Bei einem Tätowiervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Minderungs- oder Schadenersatzansprüche bei einer fehlerhaften Tätowierung sind daher grundsätzlich nur möglich, wenn die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass erneut ein Eingriff in den Körper stattfinden muss. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar. Sei die Kundin zum Zeitpunkt der Tätowierung noch minderjährig gewesen, hänge die Wirksamkeit des Vertrages davon ab, ob sie die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten konnte.

Im Juli 2010 ließ sich eine 17-jährige Münchnerin auf die Innenseite eines Handgelenkes ein sogenanntes koptisches Kreuz tätowieren. Sie bezahlte dafür 50 Euro. Das Geld hatte sie, da sie in einer Eisdiele jobbte und dafür monatlich 200 Euro bekam. Ihren Eltern hatte sie davon nichts gesagt. Nach etwa einer Woche erschien sie wieder im Tätowierstudio und erklärte, die Tätowierung sei schief. Sie wolle, dass sie mittels eines Lasers entfernt werde. Dies lehnte der Betreiber des Studios ab. Das Tattoo sei in Ordnung. Die Kundin habe wohl selbst versucht, die Tätowierung zu entfernen. Es sei nämlich extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen. Er sei aber gerne bereit, das Tattoo nachzubessern. Das wollte die Kundin nicht. Sie verlangte stattdessen die Zahlung von 849 Euro, nämlich die Rückzahlung ihrer 50 Euro und die Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799 Euro. Weil der Studio-Betreiber nicht zahlen wollte, klagte die Kundin.

Das AG München wies die Klage ab. Der Vertrag sei wirksam. Zwar sei die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig gewesen und der Vertrag sei auch nicht nachträglich von den Eltern genehmigt worden. Sie habe ihn aber mit eigenen Mitteln erfüllen können. Sie verfüge über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro. Das Entgelt für die Tätowierung habe sie daher ohne Weiteres bezahlen können.

Schadenersatzansprüche oder auch die Rückzahlung des Entgeltes könne sie nicht verlangen. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Voraussetzung für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sei daher, dass dem Beklagten eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Nachbesserung einen neuen Eingriff in den Körper beinhalte. Die Tätowierung habe dem Wunsch der Klägerin entsprochen. Bei der Nachbesserung gehe es gerade darum, diesen Wunsch in der von ihr gewollten Art und Weise auszuführen.

Auch ein Schmerzensgeldanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie selbst habe in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt. Es spiele keine Rolle, dass sie noch minderjährig gewesen sei. Denn hier komme es nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf ihre natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Anhaltspunkte dafür, dass diese bei ihr, die drei Monate vor der Volljährigkeit gestanden habe und einen, wenn auch kleinen, Job ausübe, nicht gegeben sei, bestünden nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 17.03.2011, 213 C 917/11, rechtskräftig

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