Unzulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

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BGH-Urteile vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15

Inhalt der Entscheidungen:

Der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat in seinem neusten Urteil entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher über ein pauschales Mindestentgelt bei geduldeten Überziehungen unwirksam sind.

Die beklagte Bank verwendete dabei folgende vorformulierte Bedingungen für geduldete Überziehungen:

„Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung nicht übersteigen.“

Und weiter:

„Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen.“

In dem weiteren gleich gelagerten Verfahren war folgende Klausel Gegenstand:

„[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten.“

Der BGH hält beide Klauseln für unwirksam und gab mit den folgenden Erwägungen jeweils dem klagenden Verbraucherschutzverein Recht:

„Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale ‚Mindestentgelt‘ für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Klauseln sind nicht als sogenannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Vielmehr handelt es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Die angegriffenen Klauseln weichen damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.

Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 € in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.“

Stellungnahme:

Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2016 wird die immer wieder auftauchende Frage, welche finanziellen Folgen die Überziehung des Dispo-Kredites hat, teilweise geklärt – und zwar zugunsten der Verbraucher! Pauschale Gebühren für eine Überziehung des Dispos sind danach unwirksam.

Sofern solche Gebühren bereits in der Vergangenheit verlangt und von Kunden bezahlt worden waren, können diese nunmehr zurückgefordert werden. Dies kann im Einzelfall nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, da diese Gebühren in das Girokonto eingebucht und entsprechend verzinst worden waren. Entsprechend können auch diese Zinsen zurückgefordert werden. Allerdings wird damit zu rechnen sein, dass sich Banken gegen entsprechende Forderungen wehren werden und sich z.B. auf Verjährung berufen werden.

Um hier keine Ansprüche zu verlieren, sollte fachkundige anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg)


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