Unzuverlässige IP-Adressen Ermittlung

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Eine wiederholten Nennung von gleichen IP-Adressen in einem Antrag nach § 101 UrhG, kann erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse nach sich ziehen. Hierbei kann dann keine offensichtliche Rechtsverletzung mehr gegeben sein.

So hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden. Nach Meinung des Gerichts muss bei den Anforderungen an eine Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG, auch eine eindeutige Zuordnung dieser Verletzungen zu den jeweiligen Verkehrsdaten stattfinden. Bei einer wiederholten Nennung von der gleichen, dynamischen IP-Adresse bei einem Antrag nach § 101 UrhG, ist somit keine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben.

Bei einer Zwangstrennung durch den Internet-Provider nach 24 Stunden und einer dynamischen Zuordnung der IP-Adressen, dass einem Anschlussinhaber bei einem Zeitraum von mehreren Tagen zumindest mehrere verschiedene IP-Adressen zugewiesen werden. Die mehrmalige Zuordnung derselben Adresse ist hierbei beinahe ausgeschlossen.

Falls sich nun ein Antrag nach § 101 UrhG nur auf eine IP-Adresse stützt, sind erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse begründet. (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.11 - 6 W 5/11)


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