Schon immer war der Schutz von Rechten an geistigen Werken besonders schwierig und gerade der
technische Fortschritt stellt immer neue Anforderungen an Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Einerseits muss dem Interesse der Urheber an der Nutzung ihrer eigenen
Schöpfungen Rechnung getragen werden, andererseits sind wir alle durch den Wandel zur Informations-
und Wissensgesellschaft zunehmend auf den Zugang zu Informationen, ob alt oder neu, angewiesen. Vor
diesem Hintergrund ist am 01.01.2008 der sogenannte "Zweite Korb" der Urheberrechtsreform in Kraft
getreten. Was viele Autoren, Grafiker, Filmemacher, Musiker und andere Kreative vielleicht nicht wissen: Am 31.12.2008 läuft eine
entscheidende Frist ab, mit der sie das Recht auf künftige Nutzungsarten verlieren
können.
Buch, CD, DVD sind
inzwischen etablierte Medien und der technische Fortschritt bringt immer neue
Medienformen hervor, für die das Urheberrecht jetzt schon vorab Regelungen trifft.
Was regelt das Urhebergesetz?Das deutsche Urhebergesetz (UrhG) von 1965 fasste die bis dahin verstreuten
Regelungen zum Schutz von Literatur, Tonkunst, bildenden Künsten und "Photographie" zusammen, und
war somit das erste einheitliche Gesetz für die verschiedenen Schöpfungsarten. Es gewährt allen
Urhebern von "Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst" Schutz für ihre Werke. Das
Urheberrecht entsteht bereits mit der Schöpfung des Werkes automatisch in der Person des Urhebers.
Das UrhG belohnt diesen Schöpfungsakt, indem es dem Urheber grundsätzlich alle Verwertungsrechte,
insbesondere also das Recht zur Veröffentlichung, Verbreitung und zur Vervielfältigung, einräumt.
Die Verwertungsrechte sorgen dafür, dass Urheber auch materiellen Nutzen aus ihren Werken ziehen
können.
Der Urheber kann seine Werke an Dritte vermieten, verleihen oder ihnen die
Verwertungsrechte übertragen. Dafür hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das
Urheberrecht ist außerdem vererbbar und erlischt regelmäßig erst 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers. D.h. die Erben haben in diesem Zeitraum die gleichen Rechte wie ursprünglich
der Urheber selbst.
Problem des alten UrhG: Zukünftige
Nutzungsarten
Bei der Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte
konnte bis zur jüngsten Urheberrechtsreform (sog. "Zweiter Korb") keine Vereinbarung für
zukünftige, noch unbekannte Nutzungsarten getroffen werden. Gemäß § 31 Abs. 4 UrhG a.F. war dies
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies stellte sowohl Urheber als auch Nutzungsberechtigte immer wieder
vor Probleme. Beispiele:
- Ein Musikverlag möchte die Aufnahme eines zeitgenössischen
Musikstücks, das bislang nur auf LP veröffentlicht war, auf CD herausbringen. Der Plattenvertrag wurde jedoch geschlossen, als es CDs noch nicht gab.
Nach der alten Regelung musste der Verlag sich vom Komponisten oder seinen Erben dieses Recht
gesondert einräumen lassen. Schwierigkeiten entstanden v.a. dann, wenn z.B. der Komponist nicht einwilligen wollte, oder z.B. die Erben unauffindbar
waren.
- Ein Buchverlag möchte das Werk eines Autoren nicht mehr nur in Printform
herausgeben, sondern auch als E-Book. Zum Zeitpunkt des Verlagsvertrags existierte diese
Veröffentlichungsform noch nicht, es bedarf ebenfalls einer neuen Rechteeinräumung.
- Ein Fernsehsender möchte eine ältere Fernsehfilmproduktion oder Fernsehserie auf
DVD veröffentlichen, oder ein Filmverlag möchte alte erfolgreiche Kinofilme auf DVD herausbringen,
die es zum Zeitpunkt der Drehaufnahmen noch nicht gab.
Angesichts der
zunehmend rasanten Entwicklung der Medienformen zeigte sich das UrhG diesbezüglich als zu
unflexibel. Im Rahmen der Urheberrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, wurde daher
§ 31 Abs. 4 UrhG gestrichen.
Was gilt jetzt für neue
Verträge?
Neu eingefügt wurde § 31a UrhG, wonach bereits zum Zeitpunkt des
Nutzungsvertrags der Urheber seine Rechte auch an bis dahin noch unbekannte Nutzungsarten
übertragen kann. Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des "Zweiten Korbs" der
Urheberrechtsreform zum 01.01.2008. Zum Schutz der Urheber müssen jedoch drei
Voraussetzungen erfüllt werden:
- Eine solche Vereinbarung muss schriftlich getroffen
werden.
- Der Urheber hat ein Widerrufsrecht hinsichtlich der
neuen Nutzungsarten, das er jederzeit pauschal ausüben kann, ohne Auswirkung auf den restlichen
Vertrag.
- Der Urheber hat immer auch Anspruch auf angemessene Vergütung für die neue
Nutzungsart § 32c Abs. 1 UrhG.
Für Filmschaffende ist jedoch das Widerrufsrecht
grundsätzlich ausgeschlossen gemäß §§ 88 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Weil bei Filmen
meist besonders viele Urheber beteiligt sind, ist die Einräumung auch unbekannter Nutzungsrechte
hier die Regel.
Achtung: Rechtsverlust bei alten Verträgen
droht!
Problematisch in diesem Zusammenhang ist die ebenfalls neue Regelung des
§ 137 l UrhG. Hat der Urheber einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte, die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren, ausschließlich und räumlich sowie
zeitlich unbegrenzt eingeräumt, so erhält dieser Nutzungsberechtigte mit Ablauf des
31.12.2008 auch alle Rechte an den bislang noch unbekannten Nutzungsarten. Hintergrund dieser
Regelung ist, dass der Gesetzgeber den Zugang v.a. zu älteren, bereits veröffentlichen Werken
sichern will, indem auch sie digitalisiert werden dürfen, ohne dass der Verwerter jeden einzelnen
Urheber ausfindig machen muss. Das stellt eine wesentliche Erleichterung etwa für Musikverleger,
Buchverleger und andere Verwerter dar. Um den Urheber zu schützen, wurde jedoch die Frist von einem
Jahr eingeräumt, innerhalb derer der Urheber oder sein Erbe den künftigen Nutzungsarten
widersprechen kann.
Hinweis: Diese Frist endet am 31.12.2008 um 24.00 Uhr.
Betroffen sind alle Verträge, die zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.2007 geschlossen
wurden.
Wie lassen sich die Rechte aus Altverträgen
sichern?
Zunächst sollte man als Urheber oder dessen Erbe klären, ob ein Altvertrag
mit einem Dritten, der zwischen 01.01.1966 und 31.12.2007 geschlossen wurde, vorliegt. Im nächsten
Schritt ist zu prüfen, ob dieser Vertrag dem Dritten alle wesentlichen
Nutzungsrechte, die damals bekannt waren, einräumt und ob die Rechsübertragung exklusiv und
zeitlich sowie räumlich unbegrenzt erfolgte. Auch wenn der Vertragstext einfach erscheint, sollte
man sich im Zweifel von einem kundigen Rechtsanwalt (z.B. einem Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz) beraten lassen. Handelt es sich schließlich um einen solchen Altvertrag, der unter §
137 l UrhG fällt, ist dem Urheber oder seinem Erben für die Übergangszeit seit 01.01.2008 ein
Widerspruchsrecht eingeräumt. Er kann den künftigen, neuen Nutzungsarten gegenüber dem
Vertragspartner widersprechen. Der Widerspruch könnte wie folgt formuliert sein:
"Ich
übe hiermit mein Widerspruchsrecht nach § 137 l UrhG aus. Ich gestatte Ihnen die Nutzung für seit
Vertragsschluss bekannt gewordene Nutzungsarten nicht ohne meine ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Werke, an denen Sie entsprechende Rechte haben.
Sollten Sie die Ihnen eingeräumten Nutzungsrechte weiter übertragen haben, bitte ich Sie, mir
unverzüglich Name und Anschrift des jetzigen Rechteinhabers mitzuteilen."
(Unverbindlicher Vorschlag!)
Ohne
rechtzeitigen Widerspruch (Zugang beim Vertragspartner) gehen alle künftigen neuen Nutzungsrechte
an den bisher schon Nutzungsberechtigten über. Hat dieser sämtliche der ihm eingeräumten
Nutzungsrechte bereits weiter übertragen, muss er dem Urheber Auskunft über dessen Identität
machen.
Was gilt für Nutzungsarten, die erst nach dem 01.01.2008 bekannt
werden?
Hier werden Altverträge (01.01.1966 bis 31.12.2007) und Neuverträge (ab
01.01.2008) grundsätzlich gleich behandelt. Für Nutzungsarten, die erst nach dem Stichtag
01.01.2008 bekannt werden, hat der Urheber eines Werkes ein Widerrufsrecht von 3 Monaten. Der
Rechteinhaber muss den Urheber über die geplante neue Nutzungsart informieren. Antwortet der
Urheber nicht rechtzeitig, so kann er sich nicht mehr gegen die neue Nutzung wehren, gleichwohl hat
er natürlich Anspruch auf angemessene Vergütung.
Sind im Rahmen eines Neuvertrages die
Rechte für künftige Nutzungsarten jedoch gemäß § 32a UrhG schon eingeräumt worden, hat der
Urheber lediglich das dreimonatige Widerrufsrecht § 31a Abs. 1 UrhG (s.oben). Es entfällt sobald
eine Vergütung bezahlt wurde.
Wie jedoch eine angemessene Vergütung im Einzelfall aussehen
kann, ist teilweise noch völlig unklar. Hier empfiehlt es sich, den fachkundigen Rat eines
kompetenten Rechtsanwalts einzuholen, sei es im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung oder bei der
Sicherung und Wahrnehmung der eigenen Rechte.
(MIC)
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