Häufig erbringen Architekten nicht unerhebliche Planungsleistungen vor Abschluss eines Architektenvertrages. Kommt es nicht zu einem schriftlichen Architektenvertrag, besteht häufig Streit, ob die Leistungen des Architekten als nicht vergütungspflichtige Akquise anzusehen sind oder ob sie nach der Leistungsphase 1 bis 3 gemäß HOAI abzurechnen sind.
Nicht selten scheitert der Architekt mit seinen Ansprüchen. Das OLG Celle zeigt in seiner Entscheidung vom 2.3.2011 (Az.: 14 U 140/10), dass in einem solchen Fall auch Schadensersatzansprüche des Architekten nach § 97 Abs. 1 Urhebergesetz zu prüfen sind.
Verwirklicht der Bauherr das Bauvorhaben auf der Grundlage der entsprechenden Entwürfe und haben diese eine gewisse Individualität, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen, die den Bauherrn schadensersatzpflichtig macht.
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