Urheberrechtliche Abmahnung wegen Nutzung eines Videoportals

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Derzeit werden viele Nutzer der Plattform Popcorn Time wegen des Vorwurfes einer Urheberrechtsverletzung von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgemahnt, weil sie einen Film im Internet für andere Nutzer des Videoportals öffentlich zugänglich gemacht haben sollen.

Momentan treten viele Betroffene an die Kanzlei heran, weil sie eine solche urheberrechtliche Abmahnung wegen Nutzung des Videoportals "Popcorn Time" erhalten haben. In der Abmahnung werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 815,00 EUR geltend gemacht.

Viele Nutzer des Videoportals gehen davon aus, dass es sich im Unterschied zum Filesharing bei dem Videoportal um ein legales Videostreaming handeln würde. Dem ist allerdings nicht so. Die Videodatei wird hier nicht nur flüchtig gespeichert (dies wäre nach derzeitiger Rechtslage legal), sondern auf der Festplatte des Rechners des Nutzers abgelegt und auch anderen Nutzern des Videoportals zur Verfügung gestellt. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Über die Ermittlung der IP-Adresse und einem nachfolgenden Auskunftsverfahren gegen den Provider, erhalten die Rechteinhaber bzw. deren Rechtsvertreter den Namen und die Anschrift derjenigen Person, der zu dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung die IP-Adresse zugeordnet war. Sodann gilt eine Vermutung, dass die Urheberrechtsverletzung von dem Internetanschlussinhaber selbst begangen wurde. Es obliegt nun dem Anschlussinhaber, diese Vermutung zu widerlegen.

Ob die geltend gemachten Ansprüche in solchen Fällen aber begründet sind, ist stets im Einzelfall zu prüfen. In vielen Fällen kann der Anschlussinhaber die erwähnte Vermutung seiner Täterschaft widerlegen. Es ist daher jedenfalls nicht zu empfehlen, vorschnell und ungeprüft die den Abmahnschreiben häufig beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und Zahlungen zu leisten. In vielen Fällen ist die Rechtslage nämlich nicht so eindeutig, wie es die abmahnenden Kanzleien in ihren Schreiben gerne darzulegen versuchen. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile mehrere Entscheidungen dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Abgemahnte überhaupt, und wenn ja, wie er im Rahmen einer Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet (z. B. Haftung des Abgemahnten im Rahmen einer sogenannten „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen begangen durch Familienangehörige, Haftung auf Schadenersatz).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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