Urheberrechtlicher Schutz von Gutachten

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Ein von einem zertifizierten Sachverständigen erstelltes Gutachten ist grundsätzlich als wissenschaftliches Sprachwerk nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG geschützt, da es eine strukturierte Gedankenführung und eine individuelle sprachliche Gestaltung enthält. Eine Nutzung dieser Gutachten, sei es auf einem Internetportal oder mittels Versand durch E-Mail, erfordert grundsätzlich eine Vervielfältigung und stellt ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Deswegen erfordert dies in der Regel die Einwilligung des Sachverständigen. Dabei kann nicht grundsätzlich angenommen werden, dass der Auftraggeber des Gutachtens jegliche urheberrechtliche Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten oder Stillschweigen mit erworben hat. Hier ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Der Vertragszweck müsste eindeutig hervorgehen und eine Zweckübertragung der fraglichen Nutzungsrechte ermöglichen. (LG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 - Az. 308 O 580/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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