Urheberrechtsschutz für Pressetexte

Rechtsgebiete: Urheberrecht, IT-Recht, EDV-Recht & IT/TK-Recht, Medien- und Presserecht
Rechtstipp vom 17.10.2011

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte mit Urteil vom 10. August 2011, Az. 6 U 78/10 (nicht rechtskräftig) den Urheberrechtsschutz von Texten einer Nachrichtenagentur.

Die Agentur hatte den Betreiber eines Portals, der die Nachrichtentexte ohne Lizenzvertrag verwendete, abgemahnt und nachdem keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht bestätigte den Urheberrechtsschutz der Nachrichtentexte und verurteilte den Portalbetreiber wie beantragt.

Auch wenn die Texte von Nachrichtenagenturen typischerweise wenig individuelle Charakteristika aufwiesen, reiche die individuelle Prägung, die der Autor dem Text durch die Auswahl und Art der Zusammenstellung der Informationen und deren sprachliche Umsetzung gebe, zur Anerkennung einer urheberrechtsfähigen individu­ellen geistigen Schöpfung aus.

Die damit in zweiter Instanz erfolgreiche Nachrichtenagentur Agence France Presse (AFP) wurde von Urheberrechtsspezialisten der Kanzlei Nümann+Lang vertreten.

Presseagenturen wie AFP überwachen die Veröffentlichungen Ihrer Texte und durchsuchen das Internet laufend nach Kopien oder Plagiaten. Werden aus den Artikel, von deren Lizenzierung die Agenturen leben, nicht nur Informationen oder kurze Zitate entnommen, sondern ganze Artikel oder Abschnitte kopiert, muss mit einer Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzleien wie Nümann+Lang gerechnet werden, die mit den Rechercheunternehmen zusammenarbeiten.

Die Berufung auf die angebliche Schutzunfähigkeit einfacher Pressetexte, wie sie zum Teil im Netz vertreten wird, erscheint nach diesem Urteil kaum noch aussichtsreich. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig - der Bundesgerichtshof müsste jedoch nach ausdrücklicher Nichtzulassung der Revision diese auf eine Beschwerde des Beklagten hin zulassen und dann zu seinen Gunsten entscheiden.

Das Urteil ist im Volltext veröffentlich unter:

http://nuemann-lang.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1&Itemid=11


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