Was ist zu tun, wenn ich eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalte, die ich aber nicht begangen habe?
Diese Abmahnung sollte man auf gar keinen Fall ignorieren. Die Rechtsprechung bejaht in vielen Fallkonstellationen eine sogenannte „Störerhaftung“ des Inhabers eines Internetanschlusses. Eine solche Störerhaftung kommt z.B. in Betracht, wenn das eigene WLAN nicht hinreichend gesichert ist oder wenn der Anschlussinhaber nicht die in seinem Einflussbereich liegenden technischen und disziplinarischen Vorsorgemaßnahmen ergriffen hat, um weitere volljährige und minderjährige Anschlussnutzer von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten.
Besonders unangenehm für den Anschlussinhaber ist der Umstand, dass die Gerichte zunächst einmal unterstellen, dass der Anschlussinhaber selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung vorgenommen hat. In einem späteren Prozess zwischen Rechteinhaber und Anschlussinhaber ist es daher entgegen eines weit verbreiteten Irrtums nicht Aufgabe des Abmahnenden sondern des Abgemahnten im Einzelnen darzulegen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Möchte der Anschlussinhaber jegliche Zahlungsverpflichtung erfolgreich abwehren, muss er darüber hinaus nachweisen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Urheberrechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss weitestgehend auszuschließen. Während der erste Nachweis oft noch gelingt, kann die Störerhaftung nur in wenigen Ausnahmefällen verneint werden.
Als Störer haftet der Anschlussinhaber zwar in der Regel nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz, da dieser eine schuldhafte Rechtsverletzung voraussetzt. Der Störer muss aber dem Rechteinhaber die für die Abmahnung notwendigen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Besonderheiten ergeben sich, wenn die Urheberrechtsverletzung von dem minderjährigen Kind des Anschlussinhabers begangen worden ist. In diesem Fall kommt eine Haftung des Anschlussinhabers wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht in Betracht, die auch die Geltendmachung von Schadensersatz nicht ausschließt.
Reagiert der Anschlussinhaber auf eine ihm zugehende Abmahnung nicht, weil er in der irrigen Annahme ist, die Urheberrechtsverletzung sei über seinen Anschluss nicht begangen worden bzw. er müsse für fremde Urheberrechtsverletzungen nicht einstehen, so können ihm zusätzlich die Gerichts- und Anwaltskosten eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auferlegt werden, wenn später seine Störerhaftung doch bejaht wird.
Eine anwaltliche Beratung ist also in jedem Fall empfehlenswert. Die Kanzlei Beck hilft Ihnen gerne beim Verfassen einer modifizierten Unterlassungserklärung und stimmt mit Ihnen die taktische Vorgehensweise sowie die Möglichkeiten der Schadensminimierung ab.
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