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Urlaub ist trotz Beschäftigungsverbot in Geld abzugelten – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Abgeltung von Urlaub in Geld trotz eines Beschäftigungsverbots

Nichtgewährter Urlaub ist abzugelten

Der Arbeitgeber ist zur Abgeltung des Urlaubs unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) verpflichtet. Vorliegend hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes von der Erfüllung der Arbeitsleistung unter Anrechnung der restlichen Urlaubstage freigestellt. Daher war der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch bereits erfüllt sei.

Bundesarbeitsgericht stellt Abgeltungspflicht klar

Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin ist nicht mit der Freistellungserklärung des Arbeitgebers durch Erfüllung untergegangen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 09.08.2016 zum Aktenzeichen 9 AZR 575/15 klar.

Grundsätzlich kann eine Freistellungserklärung nach § 362 Absatz 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin besteht. Vorliegend hat für die Klägerin infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschaftsschutzgesetz (MuSchG) während des zunächst bewilligten Urlaubszeitraumes keine Arbeitspflicht bestanden. Wenn keine Arbeitspflicht bestanden hat, konnte demzufolge der Arbeitgeber nicht von einer Arbeitspflicht freistellen. Insbesondere hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nicht zuvor eine Ersatztätigkeit zugewiesen, welche nicht vom mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot erfasst ist.

Wegen der gesetzlichen Arbeitsbefreiung geht das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den zuvor festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot auf den Arbeitgeber über, so das BAG.


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