Urlaubsabgeltung auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Urlaubsabgeltung ist zwischenzeitlich ein finanziell „lukrativer" Streitpunkt bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen geworden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers - und dies über mehrere Jahre - nicht genommen werden konnte. Hatte der EUGH noch durch eine frühere Entscheidung dem unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen alle Türen geöffnet, schiebt er diesen nunmehr einen Riegel vor und begrenzt das Ansammeln von Urlaubsansprüchen auf 15 Monate nach Ablauf des Urlaubszeitraumes.

Die Frage ist aber, ob ein solcher Abgeltungsanspruch auch bei ruhenden Arbeitsverhältnissen besteht. So regeln oft tarifliche Vorschriften, dass sich die Dauer des gesetzlichen Urlaubs für jeden vollen Monat um ein Zwölftel vermindert, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Dies kann z. B. bei einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung der Fall sein. In Rechtsprechung und Literatur wurde dann für diesen Fall teilweise die Auffassung vertreten, dass während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsansprüche entstünden bzw. die Kürzung des Urlaubsanspruchs um Zeiten des Ruhens zulässig sei.

Mit seiner Entscheidung vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, hat sich das BAG klar positioniert. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Dies bedeutet aber auch, dass ein tariflicher Zusatzurlaub grundsätzlich verfallen kann.

Mit dem Urteil des BAG vom 07.08.2012 wurde aber auch klargestellt, dass bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG so auszulegen ist, dass der Urlaubsanspruch eben nicht über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden kann, sondern 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Je nach Höhe des Verdienstes kann es sich dann trotzdem um mehrere tausend Euro Urlaubsabgeltung handeln. 

Daher lohnt sich im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, egal aus welchem Grund, einen etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruch rechtlich prüfen zu lassen.

Rechtsanwältin Koschinski

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Grit Koschinski

Beiträge zum Thema