Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch können nicht vererbt werden

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Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt im bestehenden Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der auf die Erben übergehen könnte, kann daher aus diesem Grunde nach Ansicht des Thüringer Landesarbeitsgerichts gar nicht erst entstehen.

Eine Erbengemeinschaft der Kinder macht Urlaubsabgeltungsansprüche ihrer verstorbenen Mutter geltend.

Seit dem 10. Februar 2007 war eine Arbeitnehmerin durchgängig bis zu ihrem Tod arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber kündigte ihr das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und machte mit einer am 11. Dezember 2009 eingegangenen Klageerweiterung Urlaubsgewährung für die Kalenderjahre 2007 bis 2009, hilfsweise Urlaubsabgeltung geltend. Am 20. Januar 2010 verstarb die Arbeitnehmerin.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 2009 stelle das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Erblasserin und ihrem Arbeitgeber nicht durch die Kündigung vom 22. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009 aufgelöst wurde, sondern erst durch den Tod der Erblasserin am 20. Januar 2010 sein Ende gefunden habe.

Die Erben nahmen nun den Rechtsstreit auf und machen jetzt noch Urlaubsabgeltungsansprüche gegen den Arbeitgeber ihrer verstorbenen Mutter geltend.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Die Erben haben keinen Urlaubsabgeltungsanspruch ihrer Mutter im Wege der Erbfolge erworben. Denn der Urlaubsabgeltungsanspruch war bei Tod der Mutter noch nicht entstanden und deshalb auch nicht Bestandteil des auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Vermögens. Nach dem Gesetz sei  der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann in einen Abgeltungsanspruch um. Das setze jedoch voraus, dass (noch) ein Urlaubsanspruch besteht.

Der Inhalt des Urlaubsanspruchs bestehe in der  Beseitigung der Arbeitspflicht für die Dauer der Urlaubszeit. Da die Arbeitspflicht an die Person des Arbeitnehmers gebunden sei, können Pflichten, auf die der Urlaubsanspruch bezogen ist, nach dem Tode des Arbeitnehmers als dem zur Arbeit Verpflichteten nicht mehr entstehen und somit auch nicht auf einen Erben übergehen. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt sogleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Urlaubsanspruch. Es entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, der auf den Erben übergehen könnte. Der Abgeltungsanspruch setzt daher voraus, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses lebt.

Nach alledem war die Klage der Erben auf Urlaubsabgeltung abzuweisen.

(Quelle: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011;  6 Sa 21/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 09.07.2011; 8 Ca 1955/09)

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