Urlaubsansprüche in Zeiten der Corona-Pandemie

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Die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer 

in Zeiten der Corona-Pandemie

Nachfolgend sollen beispielhaft praktische Fragen zum Thema „Urlaub“ erläutert werden:

Kann ein bereits genehmigter Urlaubsantrag vom Arbeitnehmer zurückgenommen werden, weil er angesichts der Pandemie-Umstände (Einreiseverbot Wunsch-Urlaubsort o. ä.) seinen Urlaub nicht antreten möchte?

Ein einseitiger Rücktritt durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Grundsätzlich ist bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes der Wunsch des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Sobald ein entsprechender Urlaubsantrag durch den Arbeitgeber genehmigt wurde, ist dieser bindend. Eine einseitige Lösung durch den Arbeitnehmer ist sodann grundsätzlich nicht möglich.

Etwas anderes gilt auch nicht in Zeiten der Pandemie, es sei denn, das Festhalten am Urlaub wäre mit untragbaren Härten für den Arbeitnehmer verbunden. Dies ist jedoch nur schwer darstellbar.

Darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen, wenn beispielsweise die Arbeitskraft des im Gesundheitswesen tätigen Arbeitnehmers aufgrund der Pandemie dringend benötigt wird?

Der Widerruf eines einmal gewährten Urlaubsanspruchs ist grundsätzlich nicht möglich.

Ein einseitiges „Widerrufs- oder Rückrufsrecht“ des Arbeitgebers dürfte insoweit auch in Zeiten der Pandemie nicht bestehen. Etwas anderes könnten nur dann gelten, wenn eine vertragliche Regelung hinsichtlich des Urlaubsanspruchs, welcher über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht, existiert. Eine solche vertragliche Regelung müsste jedoch ausreichend konkret formuliert sein.

Darf der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist dies grundsätzlich möglich. Die Wünsche des Arbeitnehmers sind allerdings zu beachten, sofern diesen nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat daher eine Abwägung zwischen seinen unternehmerischen Interessen und den Urlaubswünschen seines Arbeitnehmers vorzunehmen.

Hierbei spielt die aktuelle Pandemie durchaus eine Rolle. Sie kann den Grund für wichtige betriebliche Belange darstellen, welche den Arbeitgeber berechtigen, die Wünsche des Arbeitnehmers nicht zwingend zu berücksichtigen.

Sollten Sie rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besitzen, unter-stützen wir Sie gerne.  Erreichbar sind wir unter

EKP Engel, Kronenberg & Partner

Steuerberater/Rechtsanwälte mbB

An den Dieken 57

40885 Ratingen

Tel.: 0 21 02 / 3 02 70


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