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Urlaubsvertretung muss für Koikarpfen haften

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Mann bat seine Schwägerin, sich um seine Blumen und Koikarpfen zu kümmern, während er im Winterurlaub ist. Beim Blumengießen kam sie versehentlich an einen Knopf für den Eisfreihalter und schaltete ihn aus. Bei den kalten Temperaturen fror der Teich vollständig zu. Unter der geschlossenen Eisdecke erstickten alle Fische.

14.000 Euro Schadensersatz

Der Mann forderte von seiner Schwägerin für die wertvollen Fische Schadensersatz in Höhe von über 14.000 Euro. Aber ihre Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu erstatten. Schließlich handelte es sich bei der unentgeltlichen Urlaubsvertretung um ein so genanntes Gefälligkeitsverhältnis, bei dem von einem Haftungsausschluss auszugehen sei.

Kein Haftungsausschluss

Dieser Argumentation folgte das Landgericht (LG) Magdeburg aber nicht. Nach Ansicht der Richter konnte man im vorliegenden Fall gerade nicht von einem Haftungsausschluss ausgehen. Schließlich hatte die Schwägerin gerade für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Somit verurteilte die 10. Zivilkammer den Haftpflichtversicherer, den Schaden zu erstatten.

(LG Magdeburg, Urteil v. 25.07.2012, Az.: 10 o 81/12 - noch nicht rechtskräftig)

(WEL)

 

Foto(s): ©Fotolia.com

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