Urteil: Anschlussinhaber haftet für Filesharing-Abmahnung eines Wiederholungstäters

  • 2 Minuten Lesezeit

In einem Filesharing Verfahren vor dem Landgericht Hannover (Az. 18 O 44-16) wurde nun eine Anschlussinhaberin für eine Urheberrechtsverletzung im Rahmen von Filesharing zu Schadensersatz verurteilt. Die Großeltern hatten ihrem volljährigen Enkel den Internetanschluss „gesponsert“. Selbst nutzten Sie diesen nicht. Sie wohnten nicht einmal im selben Ort wie der Enkel. Nachdem die auf dem Gebiet der Filesharing-Abmahnungen tätige Rechtsanwaltskanzlei Reichelt Klute GbR („rka“) zunächst erfolglos eine Abmahnung wegen Filesharing an die Großeltern versandte, klagte diese die Schadensersatzforderungen erfolgreich vor dem Landgericht Hannover ein.

Es lohnt sich, diese Entscheidung im Detail zu betrachten, da sie trotz des Siegs der Abmahner in diesem Fall die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung bei Filesharing Abmahnungen aufgreift und bestätigt.

Grundsätzlich keine Prüfpflichten bei volljährigen (Mit-)nutzern

Eine Täterhaftung der Anschlussinhaberin entfiel, da die Großeltern das Gericht erfolgreich davon überzeugen konnten, dass Sie den besagten Internetanschluss selbst gar nicht nutzten. Wie wir bereits in unserem Rechtstipp zur Haftung in Filesharing-Fällen erklärt haben, kann es dem Anschlussinhaber durchaus möglich sein, die zunächst vermutete Täterhaftung im Fall einer Urheberrechtsverletzung im Internet durch Filesharing zu erschüttern. Allerdings kann dann immer noch eine Störerhaftung in Betracht kommen. Um dieser zu entkommen, muss der Anschlussinhaber gewisse Pflichten erfüllen. Zu diesen können in Einzelfällen bspw. auch Prüfpflichten gehören, selbst wenn es um volljährige Nutzer/Mitbenutzer des Internetanschlusses geht. Hierzu führt das Landgericht Hannover richtigerweise aus:

„Des Weiteren gilt nach der Rechtsprechung einschränkend, dass Prüfpflichten (Anm. d. Red.: im Rahmen der Störerhaftung) nicht bestehen, wenn es nicht einen besonderen Anlass gibt, die Internetnutzung volljähriger Mitnutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen (BGHZ 185, 330 „Sommer unseres Lebens“; BGH NJW 2013, 1441 „Morpheus“.“

Anschlussnutzer entpuppt sich als Wiederholungstäter

Bei der vorliegenden Abmahnung handelte es sich allerdings nicht um die erste dieser Art. Bereits in der Vergangenheit wurden die Großeltern mit Vorwürfen zu illegalem Filesharing konfrontiert. Daher kam das Gericht im vorliegenden Fall zu der folgenden Schlussfolgerung:

„Genau einen solchen Anlass gab es für die Beklagte vorliegend. Vorangegangene Vorwürfe illegaler Nutzung des von der Beklagten für ihren Enkel finanzierten Internetzugangs gab es bereits zuvor. [...] Des Weiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte von der Klägerin eine Mehrzahl von Abmahnschreiben erhielt. […]“

Daher sah das Gericht eine Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung. Nach den vorherigen Abmahnungen hätten Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von zukünftigen Abmahnungen bestanden. Diese seien vernachlässigt worden, so dass die Ansprüche aus der Abmahnung begründet seien.

Diese Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte Vorsicht geboten ist. Selbst wenn Sie persönlich keine urheberrechtlich relevanten Rechtsverstöße begangen haben, ja den Internetanschluss nicht einmal selbst benutzen, können Sie im Einzelfall aus der berüchtigten Störerhaftung im Hinblick auf Wiederholungstaten in Anspruch genommen werden.

Sollten Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben und eine Beratung zu Ihrem konkreten Fall suchen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir bieten Ihnen einen zügigen Rückruftermin mit einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres konkreten Falles an, damit Sie wissen, was Sie tun können.

Ihre Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Herwin Henseler

Beiträge zum Thema