Urteil des EuGH: Versandkosten müssen bei Rücksendung erstattet werden

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Nach der Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit seinem Urteil vom 15.04.2010 (Rechtssache C-511/08) entschieden: Wer von einem Versandhandelsgeschäft zurücktritt, muss nur die Kosten für die Rücksendung des Artikels tragen. Regelungen, nach denen die Hinsendekosten nicht durch den Händler zurück erstattet werden müssen, greifen nicht durch. In dem entschiedenen Fall haben sich ein deutscher Versandhändler und die nordrhein-westfälische Verbraucherzentrale gestritten. Für den deutschen Versandhandel kommt diese Stärkung der Verbraucherrechte zwar teuer, aber sicherlich nicht überraschend. Bereits die überwiegende Rechtsprechung ging in der Vergangenheit von der Verpflichtung aus, dass die Versandkosten zurück zu erstatten sind. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union in das deutsche Recht. Die Fernabsatzrichtlinie verbietet, dass ein Verbraucher die Versandkosten tragen muss, wenn er von einem Kaufvertrag zurücktritt. Ziel der Richtlinie war es insbesondere, den Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Gerade die Aufteilung, dass der Händler die Versandkosten und der Verbraucher nur die Rücksendekosten zu tragen habe, entspreche einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatzhandel. Da entsprechend dem deutschen Recht der BGB-Infoverordnung im deutschen Versandhandel regelmäßig Regelungen zu den Rücksendekosten vereinbart werden, werden deutsche Verbraucher zukünftig in vielen Fällen von den Versand- und Rücksendekosten befreit sein. Ausnahmen wird es nur bei Warenwerten von bis zu 40 Euro geben, bis zu der zur Vermeidung von Missbräuchen des Retourenrechts der Verbraucher die Rücksendekosten ausnahmsweise zu tragen hat.

Rechtsanwalt Jörg Schwede


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