"Lehman-Brothers"-Zertifikate
Das LG Hamburg hat am 23.06.2009, Az. 310 O 4/09 ein für Anleger von Lehman Brothers Zertifikaten interessantes Urteil gefällt.
Der geschädigte Kläger hatte eine konservative Anlagestrategie verfolgt. Ihm sind seitens der Bank Zertifikate von Lehman Brothers empfohlen worden, welche als Inhaberschuldverschreibungen gem. § 793 ff. BGB zu qualifizieren sind. Wie allgemein bekannt, sind diese Inhaberschuldverschreibungen durch die Insolvenz von Lehman Brothers nunmehr wertlos.
Das Gericht stellte fest, dass das beklagte Kreditinstitut seine Pflicht zur objektgerechten Beratung dadurch verletzt hat, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass die streitgegenständlichen Zertifikate nicht von einem Einlagensicherungssystem, hier konkret von der Institutssicherung der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe, gedeckt ist und er somit von einer „gesicherten" (Kassenobligationen und Inhaberschuldverschreibungen der Beklagten) in eine „ungesicherte" (Lehman-Zertifikat) Anlage wechselt. Wörtlich führte das LG Hamburg aus:
Die Aufklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung für Einlagen ist auch eine objektiv gebotene Pflicht der Beklagten als Kreditinstitut. Für den Anleger macht es einen erheblichen Unterschied, ob ihm im Fall des finanziellen Zusammenbruchs des Emittenten eine - wie auch immer im Detail ausgestaltete - Sicherungseinrichtung zur Verfügung steht oder nicht. Dabei kann hier dahinstehen, ob - worauf die Beklagte hingewiesen hat - im Falle einer weltweiten Finanzkrise die Einlagensicherungssysteme nur durch massive staatliche Stützungsmaßnahmen erhalten bleiben können. Denn aus Sicht eines vernünftigen Anlegers bietet eine Anlage mit Einlagensicherung gleichwohl mehr Sicherheit als eine Einlage ohne ein derartiges Sicherungssystem (vgl. Bömcke/Weck, VuR 2009, S. 53, 56).
Zudem wendete das LG Hamburg die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH zu Rückvergütungen (sog. "Kick-Backs") an. Danach hat die Bank die Pflicht, die sich aus dem Verkauf ergebende Gewinnmarge gegenüber dem Kunden offenzulegen und ihn hierüber aufzuklären. In deutlichen Worten führte das Gericht aus:
Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Sobald daher ein konservativer Anleger von einer gesicherten Anlage, wie beispielsweise einer Festgeldanlage bei einem deutschen Kreditinstitut in eine ungesicherte Anlage wechselt, welche nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegt, obliegt der Bank eine Aufklärungspflicht. Ebenso hat die Bank über Gewinnmargen/Rückvergütungen aufzuklären.
Unterlässt sie dies, so kommen Schadensersatzansprüche gegen die Bank in Betracht.
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RA Dr. Florian Körber
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