URTEIL: Die Haftung für fremde Facebook-Posts und Inhalte: Die Gefahr des Teilens und Likens

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OLG Dresden: Das Teilen fremder Facebook-Postings mit zustimmender Anmerkung führt zu einer eigenen Haftung

Aktuell hatte das OLG Dresden wieder über die Frage der Haftung von Nutzern für das Teilen rechtswidriger Beiträge Dritter auf der Plattform Facebook zu urteilen (OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018, Az. 4 U 217/18). Ein Facebook-Nutzer hatte einen fremden Beitrag eines Dritten geteilt und mit der Anmerkung „wichtige und richtige Aktion“ versehen – dies führte zu seiner eigenen Haftung für den so geteilten Inhalt.

„Zu-Eigen-machen“ des Inhalts

Nach der Rechtsprechung besteht eine Haftung nur dann, wenn der teilende Nutzer sich den Inhalt „zu-Eigen-macht“.

Dies ist der Fall, wenn der Nutzer zum Ausdruck bringt, sich mit dem geteilten Inhalt zu identifizieren, er den Inhalt also etwa durch eine Kommentierung in einen eigenen Gedankengang einfügt.

Im Falle der Kommentierung „wichtige und richtige Aktion“ ging das Gericht von einer zustimmenden Bewertung aus, durch die der teilende Nutzer den Inhalt des fremden Beitrags vollständig als eigenen Inhalt übernimmt. Der teilende Nutzer musste also für die Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst haften.

Praxistipps für Facebook-Nutzer

Untersuchen Sie fremde Beiträge auf beleidigende oder diskriminierende Inhalte, bevor Sie diese teilen.

Erscheint ein Beitrag, den Sie teilen möchten, rechtlich kritisch, sind Sie gut beraten, diesen Beitrag ohne eigene Kommentierung zu teilen oder besser noch, sich in Ihrem Beschreibungstext von den Inhalten zu distanzieren. Absolute Rechtssicherheit besteht nämlich nur, wenn Sie jedwedes kommentarlose Teilen unterlassen. Unkommentiertes Teilen wird zwar als bloßes „Verbreiten“ und nicht als darüberhinausgehendes „zu-Eigen-machen“ des Inhalts eingestuft, doch bei einem „intensivem“ Verbreiten wäre durchaus eine andere Sichtweise denkbar!

Von einem Klick auf das „Gefällt mir“-Button sollten Sie in derartigen Situationen lieber absehen – auch dieses kann als Zustimmung gewertet werden.

Für Ihre Fragen im akuten Fall wie auch bei konkretem Interesse kontaktieren Sie einfach unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse, wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und geben Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unserem Upload-Formular finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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Stand der Bearbeitung:07/2018


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