Urteil: „Gemeinsamer Vertreter“ hat keinen Gebührenanspruch gegen die Anleihegläubiger

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn ein Rechtsanwalt als „gemeinsamer Vertreter“ der Schuldverschreibungsgläubiger in einem Insolvenzverfahren bestellt worden ist, so hat er dennoch keinen gesetzlichen Gebührenanspruch gegen die von ihm vertretenen Schuldverschreibungsgläubiger sondern nur gegen den Schuldner. Nachdem bereits andere Gerichte ähnlich entschieden hatten, tat dies nun auch das AG Breisach in einer aktuellen Entscheidung.

In den vergangenen Monaten waren viele Mandanten an uns herangetreten, die Zahlungsaufforderungen der Hamburger Kanzlei Gröpper Köpke bekommen hatten. In diesen Fällen forderte die Kanzlei jeweils die Zahlung von Kosten, die bei deren Tätigwerden als „Gemeinsamer Vertreter“ entstanden sein sollen. Was hatte es mit diesen Zahlungsforderungen auf sich?

Gemeinsamer Vertreter im Insolvenzverfahren

Vor Jahren hatte die Firma Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG Schuldverschreibungen an viele Gläubiger ausgegeben. Über das Vermögen dieser Firma wurde schließlich ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzverfahren werden die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger gem. § 19 SchVG vom so genannten gemeinsamen Vertreter wahrgenommen. Im vorliegendenen Fall wurden als gemeinsamer Vertreter die Hamburger Rechtsanwälte Gröpper Köpke bestellt.

Diese Kanzlei stellte sich später auf den Standpunkt, die durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten seien von den Gläubigern zu tragen, für die die Kanzlei tätig werden sollte.

Mit Urteil vom 21.01.2019 (Az. 1 C 36/18) hat das AG Breisach nun eine der von Gröpper Köpke erhobenen Klagen abgewiesen. So sei bereits nicht ausreichend belegt worden, dass die Bestellung der Rechtsanwälte Gröpper Köpke zum gemeinsamen Vertreter überhaupt wirksam erfolgt sei. Weiter hieß es im Urteil:

„Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls aus § 19 SchVG kein unmittelbarer Vergütungsanspruch gegenüber einem Anleihegläubiger. Gemäß § 7 Abs. 6 SchVG trifft die Kostenlast für die angemessene Vergütung eines gemeinsamen Vertreters vielmehr den Schuldner. Des Weiteren ist unstreitig, dass die Kläger den Beklagten weder auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Tätigkeit noch deren Höhe hingewiesen haben. Es liegt auch keine ausdrückliche Gebührenabrede vor. Eine Information der Gläubiger wäre umso mehr erforderlich gewesen, da ein gemeinsamer Vertreter von Gläubigern nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein muss, sondern jede geschäftsfähige Person sein kann.“

Nicht zuletzt stehe der Klageforderung auch der Einwand der Verjährung entgegen, so das Gericht.

Im Ergebnis ähnlich wie das AG Breisach entschieden zuletzt mindestens auch das AG Mainz und das AG Hannover. In Parallelsachen bestehen also realistische Erfolgsaussichten, sich gegen entsprechende Forderungen zur Wehr zu setzen. 

Haben Sie eine vergleichbare Zahlungsaufforderung, einen Mahnbescheid oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder eine Klage erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um die möglichen Handlungsoptionen zu erörtern. Wir beraten Sie gerne. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten