Urteil im VW-Abgasskandal: Käufer bekommen Kaufpreis

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Landgericht München II vom 15.11.2016

Gerichte entscheiden im VW-Abgasskandal verbraucherfreundlich

Der VW-Abgasskandal schlug in der Medienlandschaft wie eine Bombe ein. Viele Eigentümer eines Autos der Marke Volkswagen fühlten sich durch die manipulierte Software um Ihren Kaufpreis betrogen. Die offensichtlich manipulierte Software des Fahrzeugherstellers VW beschäftigt mittlerweile auch immer mehr Gerichte. Dabei ist zu erkennen, dass sie sich in ihrer Rechtsprechung verbraucherfreundlich positionieren.

Ein Beispiel für diese Rechtsprechung ist das Urteil vom Landgericht München II vom 15.11.2016 (Az. 12 O 1482/16 – nicht rechtskräftig).

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Nach Pressemitteilungen führt das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass im Rahmen des Rücktritts vom Kaufvertrag der Käufer dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung setzen muss. Vielmehr ist die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar, sodass eine Fristsetzung für ihn entbehrlich ist (vgl. § 440 Satz 1 BGB).

„Schon der Zeitraum von mehreren Monaten bis zur denkbaren Durchführung einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten die mit dieser Nachbesserung selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) verbunden sein können, müssen von einem Käufer nicht hingenommen werden. Die Unwägbarkeiten der Nachbesserung ergeben sich auch aus dem Vortrag der Beklagten zu 2). Denn diese musste einräumen, dass noch Testungen der von ihr neu geschaffenen Software erforderlich sind. Dies bedeutet auch, dass die Auswirkungen auf den Alltagsgebrauch mit einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software noch nicht absehbar sind. Dass das Eingehen dieses Risikos für die Klägerin ganz offensichtlich unzumutbar ist, liegt auf der Hand.“

Kaufpreiserstattung statt Umrüstung von VW-PKW

Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind deutlich. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet an einer möglichen Umrüstung seines Fahrzeugs durch den Vertragshändler von VW teilzunehmen. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit den Wagen sofort zurückzugeben und seinen Kaufpreis zurückzubekommen. Indes muss beachtet werden, dass regelmäßig eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs vom Kaufpreis abgezogen werden muss. Diese liegt bei rund 10% des Neupreises pro tatsächlich gefahrene 25.000 Km.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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