Urteil im Yachtrecht: Für Schäden im Winterlager haftet der Betreiber

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Wir berichten von einer aus unserer Sicht wegweisenden Entscheidung im Yachtrecht. Im Falle einer nicht sachgerechten Lagerung eines Bootes während der Winterperiode kann der Betreiber des Lagerplatzes haftbar gemacht werden, selbst wenn die bestehende Vereinbarung zwischen ihm und dem Eigner als "Mietvertrag" bezeichnet wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden. Im betreffenden Fall bezog sich das Urteil auf eine Oceanis 43, die während eines Orkans von ihrem Lagergestell in einem Außenlager in Wendtorf fiel. Eine der Stützen drang in den Rumpf des Bootes ein und verursachte einen Sachschaden in Höhe von über 100.000 Euro.

Die Versicherung des Bootsbesitzers erstattete den Schaden und zog daraufhin vor Gericht, um den Lagerplatzbetreiber haftbar zu machen. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Richter des Landgerichts qualifizierten den Vertrag als reine Miete und erklärten, dass demzufolge keine besonderen Sorgfaltspflichten für den Lagerbetreiber bestehen würden. Weiterhin sah das Landgericht weder einen Mangel am Stellplatz noch eine Fahrlässigkeit seitens des Lagerbetreibers, weshalb eine Haftung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein revidierte diese Entscheidung jedoch (Az. 16 U 114/21). Die Begründung: Man müsse hier von einem Lagervertrag, nicht von einem Mietvertrag ausgehen. Dies leite sich aus der tatsächlichen Durchführung der Lagerung ab. Daher schulde der Lagerbetreiber dem Bootsbesitzer die "sachgemäße Aufbewahrung" des Gefährts. Gemäß der Ansicht des OLG handelte der Lagerbetreiber "grob fahrlässig". Das Schiff war seitlich unzureichend gestützt, obwohl an der Ostseeküste mit starken Seitenwinden zu rechnen ist. Die Lagerung des Schiffes war nach Einschätzung des Gerichts "von Anfang an höchst unprofessionell". Zwar hatte der Eigner das Boot mit einer Plane abgedeckt, was die Windlast erhöht, doch die Richter sahen darin keinen Grund, eine Mitverantwortung des Eigners anzuerkennen.

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