Urteil: Vermieter will nach Auszug des Mieters Schadensersatz - Nachfrist zur Schadensbeseitigung

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Gericht: Amtsgericht Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013 - 2 C 71/13

Einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz eines Vermieters gegen den ehemaligen Mieter, wegen Beschädigungen an der Mietsache, kann erst nach Setzung einer Nachfrist zur Schadensbeseitigung entstehen.

Handelt es sich aber um eine normale Abnutzung so entsteht kein Anspruch.

Ein Vermieter hatte in diesem Fall vom Mieter Schadensersatz verlang. Der Duschkopf sei verkalkt bzw. defekt. Auch sei ein Zubehörteil des Kühlschranks zum Aufbewahren von Flaschen defekt.
Weiterhin verlangte der Vermieter den Ersatz von Reinigungskosten, da die Wohnung nach seiner Meinung nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben wurde. Der Mieter weigerte sich, worauf der Vermieter Klage beim Amtsgericht Zweibrücken erhob.

Aus den Entscheidungsgründen

Dem Vermieter steht wegen der angeblichen Reinigungskosten kein Schadensersatzanspruch zu. Unabhängig davon, dass der Umfang der Reinigungsarbeiten nicht substantiiert dargetan ist, scheitert der Anspruch auch daran, dass der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt hat.

Aus dem Urteil: [...] Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Sache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 11.Aufl. 2013, § 546 Rn. 36). Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters, bei deren Verletzung gemäß § 280 Abs. 3 BGB, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, also insbesondere die Fristsetzung vorliegen müssen (Kandelhard, NJW 2002, 3291; Rolfs, in: Staudinger, Stand 2011, BGB § 546 Rn. 37) [...]

Eine solche Nachfrist wurde nicht gesetzt. Eines diesbezüglichen Hinweises hat es seitens des Gerichtes nicht bedurft, da die Beklagtenseite bereits darauf hingewiesen hat (HK-ZPO/Wöstmann 5. Aufl. 2012, § 139 ZPO Rn. 2). Bezüglich des Kühlschrankzubehörs und des Duschkopfs fehlte es ebenso an einer vorherigen Fristsetzung.

Davon abgesehen, sind diese Gegenstände deshalb nicht zu erstatten, weil es sich hierbei um normale Abnutzungserscheinungen handelt, die nicht ersattungsfähig sind. Das Mietverhältnis begann bereits im Jahr 2004. Dass im Jahr 2012 Kalkreste und Verkrustungen an einem Duschkopf im Wert von 30,00 Euro vorhanden sind und dieser ggf. defekt ist, ist auf normalen Gebrauch zurückzuführen.



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