Vaterschaftstest – Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

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Die Frage der Vaterschaft ist eine zentrale Weichenstellung im Familienrecht. An der Klärung der Vaterschaft hängen dabei sowohl finanzielle Interessen (Unterhalt, Erbrecht) als auch emotionale Aspekte. Verfahren der Vaterschaftsanerkennung oder der Vaterschaftsanfechtung sind daher für die Beteiligten – und auch für die beauftragten Rechtsanwälte – oft sehr intensiv.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 29. Oktober 2014 (Aktenzeichen: XII ZB 20/14) zur möglichen Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen Stellung bezogen. Das Gericht musste dabei zwischen folgenden Positionen abwägen:

  1. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung
  2. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen

Der BGH entschied sich für das Recht des Kindes. Dies – so das Gericht – sei vorrangig, selbst wenn das Kind von der möglichen Vaterschaft schon lange wisse und in erster Linie Erbinteressen verfolge.

Dem Beschluss lag ein Sachverhalt zugrunde, indem eine Frau (Antragstellerin) behauptete, dass eine 2011 verstorbene Person ihr Vater gewesen sei. Dieser habe in während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit ihrer Mutter gehabt. Als die Antragstellerin volljährig wurde, habe die Mutter ihr dies offenbart. Später kam es zu Besuchen bei denen die Beteiligten von einem Vater-Tochter-Verhältnis ausgegangen seien.

Nach dem Tod kam es zum Streit um die Vaterschaft. Die Antragstellerin begehrte zur Feststellung der Vaterschaft die Exhumierung der Leiche, um eine Gewebeprobe für einen Vaterschaftstest zu entnehmen. Das zunächst befasste Amtsgericht lehnte dies ab. Das dann angerufene Oberlandesgericht sah dies anders, was wiederum zu einer Rechtsbeschwerde führte. Es war somit am BGH, darüber zu entscheiden, ob dem Kind der Weg zu einem DNA-Abstammungsgutachten eröffnet wurde. Dieser schlug sich auf die Seite des Kindes und verwies dabei auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Hierhinter müsse die Achtung der Totenruhe von Verstorbenen zurücktreten. Dies sei auch der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entnehmen. Ein notwendiges Korrektiv sieht der BGH in der familienrechtlichen Zumutbarkeitsprüfung im Verfahren. Im Einzelfall kann demnach das Pendel auch zugunsten des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausschlagen.

Dies war im vorliegenden Sachverhalt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits seit längerem von der möglichen Vaterschaft wusste, spielte dabei ebenso wenig eine Rolle wie die hier möglicherweise im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin am Vaterschaftstest im Hinblick auf die Erbfolge.

Die Möglichkeit von DNA-Abstammungsgutachten haben neue Fragestellungen im Familienrecht hervor gebracht. Fragen nach der Vaterschaft, ihrer Feststellung und Anfechtung werden auch nach dieser Entscheidung des BGH ein Dauerbrenner für Rechtsanwälte im Familienrecht bleiben.

Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Unger

Unger Rechtsanwälte


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