Die Berufsgenossenschaften setzen für Unternehmen Gefahrtarife als autonomes Recht fest. Damit werden Gefahrklassen vorgeschrieben, nach denen sich die Beiträge der Unternehmen zur gesetzlichen Unfallversicherung berechnen. Eine Überprüfung der Gefahrtarife selbst ist schwierig und sehr aufwändig, da sämtliche Berechnungsgrundlagen der Berufgenossenschaft dabei erst nachgerechnet werden müssten. Sie wird weiter dadurch erschwert, dass die Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Gefahrtarife einen nicht geringen Spielraum haben.
Dieser besteht jedoch nicht, wenn es darum geht, zu entscheiden, welche Berufsgenossenschaft für das einzelne Unternehmen zuständig ist oder in welche Gefahrklasse einzelne Mitarbeiter einzuordnen sind. Hier kann es um erhebliche Summen gehen, da die Beiträge zwischen den einzelnen Unfallversicherungsträgern und Gefahrklassen stark differieren können. Die Zuordnung zu einer einzelnen Berufsgenossenschaft richtet sich nach dem Schwerpunkt des zu versichernden Unternehmens und erfasst das Unternehmen regelmäßig als ganzes. So fällt z.B. ein reiner Dienstleistungsbetrieb normalerweise nicht in die Zuständigkeit einer Handelsberufsgenossenschaft, womit erhebliche Einsparungen verbunden sein können.
Für ausgegliederte und danach rechtlich selbständige Unternehmensteile können sich Einsparpotentiale ergeben, da nicht selten der Betrieb in die Zuständigkeit einer anderen Berufsgenossenschaft fällt als das vormalige Gesamtunternehmen. Dies bedarf aber einer genauen und gründlichen Prüfung anhand der §§ 121ff des Sozialgesetzbuchs VII, der Zuständigkeitsvereinbarungen, der Satzungen und der Gefahrtarife der betroffenen Berufsgenossenschaften.
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